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LG Augsburg: Beraterhaftung bei Zinsdifferenzgeschäften

(openPR) Die Hebelkraft ist manchem Zeitgenossen noch als physikalisches Phänomen bekannt: Baukräne, Flaschenöffner oder Brechstangen gelten durch sie als angenehme Errungenschaften des Alltags. Der graue Kapitalmarkt kennt ihn als leverage-effect: Durch Aufnahme von Krediten kann die Rendite des eigenen Kapitals „gehebelt“ werden, wenn der Ertrag der Anlage die Kosten der Fremdkapitalaufnahme ersteigt. Voraussetzung: Die Kapitalanlage entwickelt sich in der prognostizierten Weise. Daran scheitert nur leider so manches Projekt. Dann verwirklicht sich das leverage-risk. Liegt die Rendite des Gesamtkapitals unter dem Zins des Fremdkapitals, verringert sich die Rentabilität des eigenen Kapitals umso stärker, je größer der Anteil der Fremdfinanzierung an der Gesamtfinanzierung der Investition ausfällt. Und wo rohe Kräfte sinnlos walten, kommt es gelegentlich auch zum Totalverlust. Das Landgericht Augsburg (AZ 10 O 1933/05) verurteilte im vergangenen Jahr eine Finanzdienstleisterin zum Schadensersatz, die eine riskante Kapitalanlage als sichere Altersvorsorge verkauft hatte. Der Kläger hatte durch rechtzeitige Kündigung seiner Beteiligung noch das Schlimmste verhindert.



Der Kläger beabsichtigte die sichere Anlage von 40.000 Euro und wandte sich zu diesem Zweck im Jahr 2000 an die Beklagte, die als „Vertriebs-AG“ firmierte. Für die Beklagte war eine selbständige Finanzdienstleisterin tätig, die mit dem Prospektmaterial der Beklagten auftrat und dem Kläger eine eigens hergestellte Berechnungssoftware zur Verfügung stellte. Die Beklagte wiederum hatte ein Hebelgeschäft entwickelt, das sie dem Kläger empfahl: Anleger hatten die Wahl, bei einer der britischen Lebensversicherungen SMI oder CMI einen bestimmten Betrag anzulegen. Nach den Angaben der Klägerin hatten die Lebensversicherungen in der Vergangenheit eine Rendite von 13 Prozent erzielt. Das Modell sah vor, dass Anleger nur einen geringen Teil der Investition aus Eigenmitteln tätigen und im übrigen ein mit 6 Prozent verzinstes Darlehen aufnehmen sollten. Durch die Differenz der Rendite aus dem gesamten investierten Betrag und den Zinsaufwendungen für das Darlehen sollte der Anleger den Renditegewinn erzielen. Weder den Prospekten noch der Software waren Angaben zu Verlustrisiken zu entnehmen. Der Kläger beteiligte sich mit 40.000 Euro an dem Versicherungsunternehmen CMI und nahm weitere 100.000 als Darlehen auf, so dass sich seine Kapitalanlage auf insgesamt 140.000 Euro belief. Der Versicherer stellte dem Kläger eine Kapitalpolice aus, die der Kläger bei der kreditgebenden Bank als Sicherheit zu hinterlegen hatte. Ohne Zustimmung der Bank war es ihm außerdem untersagt, die Police an Dritte zu verkaufen. Als sich in der Folgezeit die Aktienkurse des Portefeuilles nachteilig entwickelten, forderte die kreditgebende Bank den Kläger zu mehrfachen Nachzahlungen auf, um „die Sicherheitsmarge auf einen Stand von 85 % zu bringen“. Der Kläger kündigte sodann das Darlehen und die Versicherung fristlos. Bei Abrechnung der Verträge flossen lediglich etwa 14.500 Euro an den Kläger zurück. Mit der Klage forderte er die Differenz zwischen diesem Betrag und der von ihm erbrachten Geldanlage einschließlich der Zinsleistungen in Höhe von gut 25.000 Euro zurück und stützte seinen Anspruch hauptsächlich auf eine Falschberatung der Beklagten.

Das Landgericht Augsburg sah die Klage als vollumfänglich begründet an: Zwischen dem Kläger und der Beklagten sei ein Beratungsvertrag über das Zinsdifferenzgeschäft entstanden. Dies ergebe sich nicht nur aus der Vertriebsvereinbarung, sondern auch aus dem Umstand, dass das Produkt von der Beklagten entwickelt worden sei und sämtliche Materialien – einschließlich der ihr zuzuordnenden Berechnungssoftware – von ihr stammten. Zudem habe die Beklagte mit dem Ziel der Kundengewinnung selbständige Vermittler geschult, die umfassend von ihr unterstützt und ausgestattet worden seien. Die selbständige Finanzdienstleisterin sei Vertreterin der Beklagten, weshalb ihre Aussagen dieser zuzurechnen seien.

Dieser Beratungsvertrag sei durch die Beklagte verletzt worden. Weder die Formulare noch die Software seien geeignet gewesen, den Kläger über die Risiken des Zinsdifferenzgeschäfts umfassend zu informieren. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass jeder Hinweis darauf fehle, dass die Rendite auch auf Null zurückgehen und sogar Verluste entstehen könnten. Soweit die Prognosen auf Renditen der Vergangenheit bezogen waren, hätte die Beklagte angesichts der Turbulenzen auf dem Aktienmarkt sorgfältig recherchieren müssen, ob die angeblich günstige Situation zum Beratungszeitpunkt noch vorgelegen habe. Insgesamt seien sämtliche Risiken entweder verharmlost oder gänzlich verschwiegen worden. Auch den Einwand der Beklagten, die selbständige Finanzdienstleiterin habe nicht die richtigen Unterlagen ausgehändigt, ließ das Gericht nicht gelten: Die Beklagte habe jedenfalls dadurch eigene Pflichten verletzt, dass sie die Unterlagen der Finanzberaterin überhaupt zur Verfügung gestellt habe. Das Gericht sah auch unzweifelhafte Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten. Sie hätte wissen müssen, dass die Materialien unzureichend gewesen und die verwendete Software so nicht einsetzbar gewesen sei. Schließlich sei der Schaden des Klägers auch kausal durch die fehlerhafte Beratung entstanden. Dem Beklagteneinwand des klägerischen Mitverschuldens trat das Gericht ebenfalls entschieden entgegen: Eine Erholung der Aktien sei im Zeitpunkt der Kündigung zwar theoretisch denkbar, jedoch nicht absehbar gewesen. Außerdem habe der Kläger einen schweren Vertrauensverlust erlitten. Das Gericht schließt seine Ausführungen mit der erstaunlichen Bemerkung, der Kläger habe mit der Kündigung zudem seiner Schadensminderungspflicht entsprochen, weil der Wertverlust der Anlage sogar noch hätte größer werden können.

Unser Kommentar: Das Urteil bietet an sich keine Neuigkeiten, ist im Ergebnis aber zu begrüßen, weil nunmehr auch gerichtlich festgestellt ist, dass sich Zinsdifferenzgeschäfte zur Altersvorsorge am allerwenigsten eignen.

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