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Unternehmensfortführung im (vorl.) Insolvenzverfahren

20.07.201709:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Unternehmensfortführung im (vorl.) Insolvenzverfahren

(openPR) Gelangt der durch Beschluss des Insolvenzgerichtes eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter zu der Auffassung, dass eine Fortführung des Geschäftsbetriebes sinnvoll ist, wird dieser versuchen, das Insolvenzausfallgeld für die Belegschaft vorfinanzieren zu lassen, um einen naht- und reibungslosen Betriebsfortgang zu ermöglichen. Parallel dazu werden die Buchhaltungsunterlagen abgefordert sowie eine Inventur und Maschinenbewertung vorgenommen. Auch hier ist es wichtig seine Buchhaltung so zu übergeben, dass es zu keinen bösen Überraschungen kommt.

Lieferanten und Kunden werden darüber informiert, dass sich das Unternehmen in vorläufiger Insolvenz befindet und Verfügungen -gleich welcher Art- nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden können. Verantwortungsvolle Insolvenzverwalter haben hier die Möglichkeit mit den Lieferanten und Kunden Vereinbarungen zu treffen, die eine Abarbeitung bestehender, sowie die Durchführung neuer Aufträge ermöglichen. Nach Ablauf des vorläufigen Insolvenzverfahrens und Vorlage des bis dahin gefertigten Insolvenzgutachtens, wird das Gericht darüber befinden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Erkenntnisse, die der Insolvenzverwalter gutachterlich zusammen getragen hat, bilden hierfür die Entscheidungs-grundlage.

Im Rahmen eines möglichen Insolvenzplanes oder Insolvenzplanverfahrens, der an die Stelle eines regulären Insolvenzverfahrens treten kann, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen wie gewohnt weiter zu führen, wenn die bisherigen Gläubiger quotal befriedigt werden. Diesem Planverfahren müssen das Gericht und die Gläubiger jedoch zustimmen. Die im Handelsregister vermerkte Eintragung der Insolvenz wird gelöscht und ermöglicht so den uneingeschränkten Fortbestand des Unternehmens. Die Dauer des Insolvenzverfahrens kann auf wenige Wochen beschränkt werden und richtet sich nach dem Ablauf des Insolvenzverfahrens.

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