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CORONAVIRUS | Auswirkungen auf den Jahresabschluss

23.03.202014:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: CORONAVIRUS | Auswirkungen auf den Jahresabschluss

(openPR) Die massiven wirtschaftlichen Auswirkungen von „COVID-19“ auf die Unternehmen werfen insbesondere auch Fragen hinsichtlich des Einflusses dieser Krisenzeiten auf die Rechnungslegung und Berichterstattung auf. Mit dem nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie vor allem darüber informieren, inwieweit die aktuellen Entwicklungen bereits Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 nach UGB und IFRS haben könnten.



Auswirkungen von COVID-19 auf den Jahresabschluss zum 31.12.2019?
Im Unternehmensrecht ist gemäß § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB im Rahmen des Vorsichts- bzw Imparitätsprinzips zwischen werterhellenden und wertbegründenden Erkenntnissen zu unterscheiden. Liegt die Ursache bzw das Ereignis von wirtschaftlichen Folgen vor dem Bilanzstichtag, sind die bilanziellen Auswirkungen im Jahres- bzw Konzernabschluss zu berücksichtigen („werterhellend“), auch wenn sie erst im Erhellungszeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Hingegen sind Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und keine neuen Erkenntnisse bzw Änderungen der Verhältnisse zum Bilanzstichtag offenbaren („wertbegründend“), im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht zu berücksichtigen.

Für die internationale Rechnungslegung wird in IAS 10 geregelt, wann Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (subsequent events) im Jahres- bzw Konzernabschluss berücksichtigt werden müssen. Gemäß IAS 10.3 (a) iVm IAS 10.8 sind Ereignisse, die substanzielle Hinweise zu bereits am Abschlussstichtag bestehenden Gegebenheiten liefern, zu berücksichtigen (adjusting events). Ereignisse, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, dürfen im Jahresabschluss nicht berücksichtigt werden (non-adjusting events).

Die Ausbreitung des „Coronavirus“ ist ein fortlaufender Prozess und kein zeitpunktbezogenes Ereignis. Erste Infektionen wurden bereits Anfang Dezember 2019 bekannt, welche damals jedoch noch regional begrenzt waren (ausgehend von China). Die globalen wirtschaftlichen Auswirkungen, wie zB die Schließung von Betrieben, Beeinträchtigung von Liefer- und Absatzprozessen etc, welche die Unternehmen zusehends zu spüren bekommen, sind jedoch erst durch die exponentielle Zunahme der Corona-Fälle in immer mehr Ländern und der aus gesundheitspolitischen Gründen angeordneten behördlichen Maßnahmen zur Virusbekämpfung ab Jänner 2020 aufgetreten. Demzufolge ist COVID-19 zum Bilanzstichtag 31.12.2019 als wertbegründend bzw als non-adjusting event einzustufen, und dementsprechend sind die bilanziellen Auswirkungen sowohl nach nationaler als auch internationaler Rechnungslegung vollumfänglich erst in den Abschlüssen mit Stichtagen nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf die Ausschüttung des Bilanzgewinnes
Wertbegründende Tatsachen nach dem Bilanzstichtag können jedoch aufgrund der Kapitalerhaltungsvorschrift gemäß § 82 Abs 5 GmbHG uU zu einem Ausschüttungsverbot für den Bilanzgewinn führen. Wird nämlich zwischen dem Bilanzstichtag und der Beschlussfassung über den Jahresabschluss bekannt, dass das Vermögen der Gesellschaft durch eingetretene Verluste erheblich und voraussichtlich nicht nur vorübergehend geschmälert worden ist, so ist der Bilanzgewinn in Höhe der erlittenen Schmälerung von der Ausschüttung ausgeschlossen. Diese im GmbHG explizit verankerte Regelung wird analog auch bei anderen Kapitalgesellschaften zu beachten sein. Da bei Aktiengesellschaften die Gewinnverteilung seitens der Hauptversammlung beschlossen wird, ist auch hier der Beschlusszeitpunkt (HV-Termin) maßgeblich (vgl AFRAC 16, RZ 21).

Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung
Die Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Abschlussstichtag kann allerdings dazu führen, dass überprüft werden muss, ob der Jahresabschluss überhaupt noch unter der Annahme der Unternehmensfortführung (sog. „Going-Concern-Prämisse“) aufgestellt werden kann. Andernfalls käme es nämlich zu einer gravierenden Änderung der Bilanzierungs- bzw Bewertungsgrundsätze (ggfs Umstellung auf Liquidations- bzw Zerschlagungswerte). Für diese Beurteilung sind alle verfügbaren Informationen über die Zukunft in Betracht zu ziehen, mindestens jedoch die ersten zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag (IAS 1.26). In diese Beurteilung ist auch die Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung von COVID-19 einzubeziehen.

Angaben im (Konzern-)Anhang nach UGB und IFRS (Notes)
Für mittelgroße und große Gesellschaften sind im Jahresabschluss gemäß § 238 Abs 1 Z 11 UGB und im Konzernabschluss gemäß § 251 Abs 1 UGB und IAS 10.21 auch die Art und die finanziellen Auswirkungen von wesentlichen wertbegründenden Ereignissen (non-adjusting events) im Anhang (Notes) zu erläutern. Ist eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen nicht möglich, so muss auch darauf explizit hingewiesen werden (vgl. AFRAC 16; IAS 10.21 (b)).

Ob die wirtschaftlichen Konsequenzen durch die Ausbreitung des Coronavirus für das Unternehmen „wesentlich“ sind, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden, wird aber wohl auf sehr viele Unternehmen zutreffen.

Die finanziellen Auswirkungen sind auch dahingehend zu beurteilen, ob trotz der Going-Concern-Annahme dennoch wesentliche Unsicherheiten bestehen, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Unternehmensfortführung aufwerfen könnten (bestandsgefährdende Risiken). Derartige Unsicherheiten wären dann als bestandsgefährdende Risiken zu bezeichnen, und es ist gesondert über die wichtigsten Ereignisse im Abschluss zu berichten.

Angaben im (Konzern-)Lagebericht nach UGB und IFRS
Gemäß § 243 Abs 1 UGB bzw § 267 Abs 1 iVm § 245a UGB sind im (Konzern-)Lagebericht die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen/der Konzern ausgesetzt ist, zu beschreiben. Weites wird empfohlen, auch die Absicherungsstrategie gegen die beschriebenen Risiken anzugeben (AFRAC 9, RZ 58 ff).

Besteht ein wesentliches Risiko, dass die Ausbreitung des Coronavirus zu einer negativen Abweichung von Prognosen oder Zielen des Unternehmens/des Konzerns führen wird, ist im Lagebericht darauf einzugehen. Insbesondere ist auf bestandsgefährdende Risiken einzugehen.

Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss
Gemäß § 249 Abs 1 Z 1 UGB muss ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn die erforderlichen Angaben für die Konzernabschlussaufstellung nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerung oder unverhältnismäßig hohen Kosten erbracht werden können. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Größe des betreffenden Unternehmens Bedacht zu nehmen.

Kann aufgrund des Coronavirus etwa das Reporting Package zB wegen Ausfall des Personals im Rechnungswesen des jeweiligen Tochterunternehmens nur mit erheblicher Verzögerung bereitgestellt werden und liegen auch keine vorläufigen Zahlen vor, kann das ggfs dieses Wahlrecht – jedoch unter Berücksichtigung der Größe des Tochterunternehmens - ­in Anspruch genommen werden.

Nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften gibt es kein ausdrückliches vergleichbares Konsolidierungswahlrecht.

FAZIT
COVID-19 ist als wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag 31.12.2019 anzusehen, sodass die bilanziellen Auswirkungen im Zahlenwerk der Abschlüsse zum 31.12.2019 noch nicht zu berücksichtigen sind (jedoch unter Beachtung der „Going Concern-Prämisse“ betreffend Unternehmensfortführung). Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019 sind die Auswirkungen von COVID-19 hingegen werterhellend und somit im Jahres- bzw Konzernabschluss entsprechend zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus können je nach Unternehmen und Branche sehr unterschiedlich bzw weitreichend sein.

COVID-19 kann jedoch Auswirkungen auf die Berichtspflichten eines Unternehmens bereits zum 31.12.2019 haben. Wesentliche wertbegründende Ereignisse sind nämlich im Anhang zu beschreiben und auf Risiken und Ungewissheiten, welche eine negative Auswirkung auf Prognosen und Ziele haben, ist im Lagebericht einzugehen.

Auch in die gebotene Beurteilung der Unternehmensfortführung ist die Tatsache von COVID-19 miteinzubeziehen.

Aufgrund der ungewissen Entwicklung von COVID-19 sind vorhandene Informationen und deren Auswirkungen auf den Jahresabschluss durch die verantwortlichen Unternehmensorgane und ggfs auch durch den Abschlussprüfer bis zum Abschluss der Prüfung stetig zu überwachen. Für Zwecke der Ausschüttungspolitik ist hingegen seitens der Gesellschaft die weitere Entwicklung auch nach Abschluss der Prüfung weiterhin zu beachten.


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