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Kommentar: Pflege - Pauschale statt Steuerfreibetrag

(openPR) Von Margit Winkler, Geschäftsführerin Institut GenerationenBeratung

Bad König, 11. Juli 2017 – „Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen“, das erklärt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil und weitet damit Paragraf 13, Absatz 1, Nummer 9 des Erbschaftsteuergesetzes auch auf pflegende Kinder aus.

Das Gesetz sieht vor, dass Erben, die eine Person unentgeltlich gepflegt haben, einen zusätzlichen Erbschaftsfreibetrag von 20.000 Euro erhalten. Was bisher bereits pflegenden entfernten Angehörigen vorbehalten war, gilt nun also auch für Kinder.

Die Entscheidung ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung – doch sie geht bei weitem nicht weit genug. Kinder sind diejenigen, die einen Großteil der häuslichen Pflege übernehmen. Ohne dafür Geld zu verlangen oder zu bekommen. Sie engagieren sich aus Liebe und Verantwortungsbewusstsein für ihre Eltern und leisten damit auch der Gesellschaft einen enormen Dienst.

Allerdings kommt der gesetzliche Steuerfreibetrag bei Kindern nur dann zum Tragen, wenn das steuerpflichtige Erbe den Wert von 400.000 Euro überschreitet. Zudem fällt die damit verbundene steuerliche Erleichterung umso höher aus, je größer das Gesamterbe ist. Daher profitiert nur ein kleiner Teil der Erben.

Um das zu ändern, wäre ein Pauschbetrag sinnvoller, der nicht nur auf die Erbschaftsteuer, sondern auch auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Dann würden alle Erben profitieren, die einen Angehörigen zu Lebzeiten gepflegt und umsorgt haben. Eine solche Regelung kann allerdings kein Gerichtsurteil herbeiführen – hier ist der Gesetzgeber gefragt.

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