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BGH: Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei Werbung für Lebensmittel

13.07.201711:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH: Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei Werbung für Lebensmittel

(openPR) Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht produktbezogen, sondern müssen stoffbezogen erfolgen. Das hat der BGH mit Beschluss vom 29. März 2017 noch einmal klargestellt (Az.: I ZR 71/16).

Bei der Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben müssen die Unternehmen aufpassen, dass sich diese Angaben nicht auf das gesamte Produkt, sondern auf bestimmte Inhaltsstoffe beziehen, für die die Aussage zugelassen ist oder wenn die Aussagen hinreichend wissenschaftlich belegt sind. Ansonsten kann ein Verstoß gegen die Health Claims Verordnung und gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.



Das Oberlandesgericht Celle hatte mit Urteil vom 10. März 2016 einem Produzenten von Tee untersagt, die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" für einen Kräutertee aus verschiedenen Zutaten wie Brennnesseln, grünen Tee, Pfefferminz und einigen mehr zu verwenden (Az.: 13 U 77/15), ließ aber die Revision zum BGH zu. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab mit Beschluss vom 29. März 2017 deutlich zu erkennen, dass er beabsichtige, die Revision zurückzuweisen.

Der Senat stellte klar, dass gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nur substanzbezogen sein können und sich nicht auf das gesamte Produkt beziehen dürfen. In dem zu Grunde liegenden Fall wurde der Kräutertee, der zu jeweils 20 Prozent aus Brennnesseln und grünem Tee bestand, mit der Bezeichnung "Detox" beworben. "Detox" werde vom Verbraucher als gesundheitsbezogene Angabe wahrgenommen, so der Senat. Von einer gesundheitsbezogenen Angabe sei immer dann auszugehen, wenn durch den Verzehr des Lebensmittels eine Verbesserung des Gesundheitszustandes impliziert werde. Die Angabe "Detox" bei dem Tee werde so verstanden, dass sie sich auf das gesamte Produkt beziehe und nicht nur auf die Inhaltsstoffe Brennnesseln und grüner Tee. Der BGH folgte damit der Argumentation des OLG Celle. Durch Zurückweisungsbeschluss vom 13. Juni 2017 ist das Revisionsverfahren inzwischen erledigt worden.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat für die Unternehmen, bei dem es auch zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen kann. Das gilt auch und gerade bei Werbung und Angaben zu Lebensmitteln. Verstöße können Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html

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