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BVerwG: MPU bei unter 1,6 Promille nicht zwingend erforderlich

31.05.201716:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Wer in Deutschland alkoholisiert am Steuer erwischt wird verliert schnell seinen Führerschein. Ob er nach der Sperrfrist vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Vorlage einer positiven Medizinisch Psychologischen Untersuchung/MPU („Idiotentest“) verpflichtet wird, entscheiden die jeweiligen Fahrerlaubnisbehörden. Je nach Bundesland wurde die MPU bisher grundsätzlich schon ab einem Blutalkoholwert von 1,1 ‰ angeordnet.



Unter 1,6‰ begründen nur besondere Umstände eine MPU

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied nun in zwei Fällen (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=23) , dass eine Trunkenheitsfahrt alleine noch kein Grund ist, eine MPU zu verlangen. Erst ab 1,6‰ ohne besonderen Umständen (z.B. Bierflasche am Steuer oder sonstige Auffälligkeiten) schreibe § 13, Satz 1 Nr. 2c der Fahrerlaubnisverordnung/FEV bei einem Ersttäter eine MPU vor.

Ersttäter mit 1,28‰ braucht keine MPU

Geklagt hatten zwei Autofahrer, die jeweils als Ersttäter mit 1,13 und 1,28‰ zu einer MPU vor der Neuerteilung des Führerscheins verpflichtet wurden. Nach erfolglosen Klagen in den Vorinstanzen verpflichtete das BVerwG nun die jeweiligen Fahrerlaubnisbehörden, einen Führerschein auch ohne MPU auszustellen.

Einzelfälle mit Signalwirkung

Zwar handelt es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, bei denen es nicht nur um die Blutalkoholhöhe, sondern auch die Betrachtung der Begleitumstände (Ersttäter) ging. Wenn sachliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, kann eine MPU auch künftig unterhalb von 1,6‰ verlangt werden.

Berlin fordert unter 1,6‰ keine generelle MPU mehr

Dennoch geht von den Urteilen dieses Bundesgerichts Signalwirkung aus. Das in Berlin zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten/LABO kündigte bereits an, bei Ersttätern unter 1,6‰ künftig keine generelle MPU mehr zu verlangen.

MPU-Betroffene sollten Fachanwalt aufsuchen

Wer davon betroffen ist, sollte sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht wie dem bekannten Berliner Rechtsanwalt Achim H. Feiertag beraten lassen (https://ra-feiertag.de/).

MPU-Voraussetzungen könnten gesetzlich geklärt werden

Der Präsident des Verkehrsgerichtstages und ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm begrüßte die neue „Rechtsklarheit“. Eine gesetzliche Neuregelung, die eine MPU ab 1,1‰ ermöglicht und ab 1,6‰ vorschreibt, wird für die nächste Legislaturperiode diskutiert.

Alkohol am Steuer bleibt Straftat

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten keine Neubewertung von Trunkenheitsfahrten. Sie verlangen lediglich, MPU-Anordnungen unter 1,6‰ von begründeten Bedenken gegen den jeweiligen Fahrer abhängig zu machen. Ab 0,3‰ Blutalkohol kann nach § 316 StGB eine Straftat vorliegen, wenn der Fahrer Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Unfall verursacht, ab 1,1‰ geht der Gesetzgeber auch weiterhin von absoluter Fahruntüchtigkeit aus.

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