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Widerruf von Darlehen: BGH kippt erneut eine Widerrufsbelehrung

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copyright: Daniel Ernst
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(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. März 2017 eine vielfach in Darlehensverträgen verwendete Widerrufsbelehrung als fehlerhaft erkannt (Az.: XI ZR 442/16). „Damit hat der BGH die Tür geöffnet, um den Widerruf von Darlehen mit dieser fehlerhaften Belehrung gegenüber der Bank auch durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.





Konkret geht es um eine Belehrung, die u.a. von zahlreichen Genossenschaftsbanken verwendet wurde. In der Widerrufsbelehrung heißt es u.a., dass die Widerrufsfrist einen Tag nachdem dem Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde, beginnt.



Die Formulierung „der schriftliche Vertragsantrag“ sei für den Verbraucher missverständlich, so der BGH. Denn durch diese Wendung werde nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht, dass die Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragserklärung des Verbrauchers ist, also der Kreditvertrag vom Verbraucher auch unterzeichnet sein muss. Die Formulierung könne auch so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist bereits mit dem Vertragsantrag beginnt. Zudem stellten die Karlsruher Richter erneut heraus, dass es auf die Umstände der Erteilung der Belehrung nicht ankomme. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: „Schon im Februar 2017 hatte der BGH entschieden, dass ein Fehler in einer Widerrufsbelehrung auch nicht durch ein Präsenzgeschäft geheilt werden kann. Heißt: Die schriftliche Widerrufsbelehrung muss korrekt sein. Ist sie dies nicht, wird die Widerrufsfrist auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn die Vertragsunterschrift in Anwesenheit der Parteien in den Räumlichkeiten der Bank erfolgt. In der Konsequenz kann der Darlehensvertrag dann auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden.“



Darlehensverträge, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, mussten allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. „Die Erfahrung zeigt, dass sich viele Banken immer noch weigern, einen fristgerechten Widerruf anzuerkennen. Nach diesen aktuellen Entscheidungen des BGH wird aber einmal mehr deutlich, dass die Banken für die Ablehnung eines Widerrufs kaum Argumente haben und sich bei einer fehlerhaften Belehrung auch nicht auf ein Präsenzgeschäft zurückziehen können. Verbraucher haben also in der Regel gute Möglichkeiten, ihren Widerruf auch durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.



Darlehensverträge, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, sind vom Ende des sog. ewigen Widerrufsrechts nicht betroffen. Liegt hier eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor, kann der Widerrufsjoker immer noch gezogen werden.



Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.



Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

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