(openPR) RDM-Bezirksverband Düsseldorf e.V. - Die Traumwohnung ist endlich gefunden, die Miete ist bezahlbar und eigentlich ist alles wunderbar – bis auf die Maklerprovision? Sind die Forderungen berechtigt? Was tut ein Makler eigentlich für sein Geld?
Für viele Mieter sind Makler das Übel, das man zähneknirschend hinnimmt, während andere ganz begeistert von der Beratung und dem Service eines engagierten Wohnungsspezialisten sind.
Der Grund für das Auseinanderklaffen der Meinungen: in kaum einer anderen Branche ist es für schwarze Schafe so leicht, ahnungslose Kunden aufs Glatteis zu führen. Oft schlucken die Wohnungssuchenden alle Forderungen der selbsternannten Vermittler, um nur ja die begehrte Wohnung zu bekommen. So bringen ein paar unseriöse Vermittler leicht einen ganzen Berufsstand in Verruf.
Seriöse Makler bieten demgegenüber einen Service, der seinen Preis durchaus wert ist: Sie kennen den Markt, helfen bei der Sichtung des Wohnungsangebots, berücksichtigen das jeweilige Wohnumfeld, organisieren Besichtigungstermine und unterstützen den Interessenten bei Fragen und Verhandlungen mit dem Vermieter.
Woran kann ein Mieter gute Makler erkennen und was darf so ein Vermittler eigentlich? Jörg Schnorrenberger, Vorsitzender des RDM-Bezirksverbandes Düsseldorf e.V. gibt einige Tipps:
Woran erkennt man einen seriösen Makler?
Ein seriöser Makler wird seinem Kunden gegenüber als fairer Dienstleister auftreten und dem Interessenten seine Arbeitsleistung erläutern und die Kostenfaktoren auf den Tisch legen. Sicher ist man als Kunde in jedem Fall, wenn der Makler einem Berufsverband wie dem Ring Deutscher Makler angehört. Hier wird darauf geachtet, dass bestimmte Grundsätze des Berufsstandes eingehalten werden. Außerdem fordert der Berufsverband von seinen Maklern auch, auf dem aktuellen Stand der Rechtslage zu sein, um eine korrekte Dienstleistung zu erbringen.
Welche Vorteile habe ich von einem Makler?
Der Makler ist ein regionaler Spezialist, der nicht nur eine Kartei mit Wohnungen führt, sondern die gesamte Marktlage kennt, dem Interessenten das Umfeld vorstellen kann und maßgeschneidert Angebote zusammenstellen kann, die den Wünschen des Wohnungssuchenden entsprechen.
Wie hoch darf die Makler-Provision überhaupt sein?
Wie in vielen anderen Geschäftsbereichen auch sind die Makler-Honorare grundsätzlich Verhandlungssache. Allerdings sind die Kosten für den Kunden hier immer genau kalkulierbar, denn es gibt eine festgelegte gesetzliche Obergrenze des Honorars, die an die Monatsmiete gekoppelt ist. Bei Mietwohnungen dürfen maximal zwei Monatskaltmieten (also Miete exklusive Nebenkosten) zuzüglich der Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Extras, wie etwa Telefon-, Porto- oder Fahrtkosten können vom Makler nicht zusätzlich abgerechnet werden. Für den Kunden ist diese Rechnung immer transparent, denn der Makler darf keine Pauschale angeben, sondern weist sein Honorar immer auf Basis der Monatsmiete aus.
Wer muss zahlen: Mieter oder Vermieter?
Hier hängt es von der Vereinbarung ab. In Deutschland ist es allerdings üblich, dass die Maklerprovision vom Mieter gezahlt wird. Er muss mit dem Makler dazu einen Vermittlungsvertrag schließen. Sinnvoll ist es, hier etwas Schriftliches in der Hand zu haben, ein Vermittlungsvertrag kann allerdings auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.
Keine Wohnung gefunden – muss man trotzdem zahlen?
Die Maklerprovision ist in Deutschland erfolgsabhängig. Kommt also kein Mietvertrag zustande, gibt es auch keine Provision für den Makler. So wird es ganz klar vom Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt. Klauseln, die auch ohne erfolgreiche Vermittlung eine Provision festlegen, sind nicht nur unseriös, sondern auch rechtlich unwirksam.
Darf ein Makler einen Vorschuss verlangen?
Auch Tricks wie Vorschüsse, Reservierungsgebühren etc. sind nicht erlaubt – gezahlt wird immer erst, wenn der Mietvertrag unterschrieben wurde.
Was muss der Makler leisten, um einen Provisionsanspruch zu haben?
Der Makler muss sich sein Geld natürlich auch verdienen, also eine Wohnung vermitteln, Adressen nachweisen, Besichtigungstermine vereinbaren oder zusätzliche Infos zur Wohnung liefern, beispielsweise ein Exposé oder einen Grundriss.
Die reine Anforderung eines Mietvertrages bei der Hausverwaltung und ein Unterschriftstermin ist da eindeutig zu wenig. In einem solchen Fall hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (AZ 9 C 650/98) einen Makler verurteilt, die Provision zurückzuzahlen.
Ich habe es mir anders überlegt – muss ich trotzdem zahlen?
Gefällt die frisch gemietete Wohnung doch nicht, ist die Maklerprovision trotzdem fällig, denn die Vermittlung kam zunächst einmal zustande.
Darf ein Eigentümer oder Verwalter selbst eine Maklerprovision fordern?
Verwalter, Vermieter oder Eigentümer von vermittelten Wohnungen dürfen zunächst kein Maklerhonorar für die eigenen Wohnungen verlangen. Auch Kunstgriffe, wie die Vermietung über eine eigene Maklergesellschaft helfen da nicht. Wenn der Geschäftsführer der Maklergesellschaft auch der Eigentümer der Wohnung ist, ist keine Maklerprovision fällig. Dazu gibt es auch ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 41/03).
Komplizierter ist die Sachlage bei der Frage, ob der Verwalter einer Wohneigentumsanlage eine Maklerprovision fordern darf, wenn er neue Mieter gewinnt. Hier ist die Maklerprovision laut eines Bundesgerichtshof-Urteils prinzipiell erlaubt (BGH III ZR 299/02).
Allerdings gilt diese Regelung nur für den Verwalter einer kompletten Anlage. Verwalter, die nur für einzelne Wohnungs-Eigentümer tätig sind, gehen leer aus.
Ist es erlaubt, wenn ein Ehepartner Vermieter ist und der andere der Makler?
Eine unangenehme Situation für den Mieter: Er stellt fest, dass der Makler der Ehepartner des Vermieters ist und fühlt sich überfahren. Allerdings ist es nicht grundsätzlich verboten, dass Wohnungsvermittler und Vermieter verheiratet oder anderweitig eng miteinander verbunden sein. Kritisch wird die Sache erst, wenn sich das Paar ein Büro oder eine Telefonnummer teilt oder ein Familienmitglied als Strohmann vorgeschoben wird. Dann sollte der Mieter die Sachlage genau prüfen und sich ggf. gegen die Provisionsforderungen zur Wehr setzen.
So scheidet ein Provisionsanspruch beispielsweise aus, wenn die Ehefrau als Maklerin wirtschaftlich mit dem Vermieter verflochten wäre oder sie den Abschluss des Mietvertrages maßgeblich beeinflussen könnte.
Der Vormieter verlangt Provision. Ist das erlaubt?
Vormieter dürfen grundsätzlich für die Vermittlung der eigenen Wohnung keine Maklerprovision fordern. Da spielt es auch keine Rolle, ob der Vermieter seinen ehemaligen Mieter mit der Suche nach dem neuen Mieter beauftragt hat.
Auch die beliebten Abstandszahlungen, die so mancher Mieter zum Auszug fordert, sind unzulässig. Allenfalls kann hier einen Zuschuss zu den nachweislichen Umzugskosten verlangt werden. Anders verhält es sich mit Ablösezahlungen zur Übernahme von Möbeln oder Küchen. Hier sind Beträge bis zu 50 Prozent über dem aktuellen Zeitwert angemessen.
Darf der Makler Koppelgeschäfte anbieten?
Was würden Sie von einem Makler halten, der die Vermittlung einer Wohnung an den Kauf einer neuen Küche oder den Abschluss einer Versicherung bindet? So etwas ist grundsätzlich als unseriös einzustufen. Ein Makler ist lediglich für die Vermittlung der neuen Wohnung zuständig, andere Verpflichtungen geht man als Mieter nicht ein. Koppelungsgeschäfte sind laut Wohnungsvermittlungsgesetz grundsätzlich verboten.
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Über den RDM-Bezirksverband Düsseldorf e.V.
Rund 148 Mitglieder zählt derzeit der Ring Deutscher Makler Bezirksverband Düsseldorf. Der Geschäftssitz der Mitglieder erstreckt sich auf die Städte und Kreise Düsseldorf, Mönchengladbach, Krefeld, Mettmann, Neuss und Viersen.
Mitglieder sind neben Maklern auch Hausverwalter, Sachverständige, Bauträger und Projektentwickler. Die Mitgliedschaft im Ring Deutscher Makler Bezirksverband Düsseldorf setzt Fachkenntnisse sowie eine mehrjährige Berufserfahrung voraus. Alle Mitglieder haben sich zum Schutze des Vertrauensverhältnisses und im Interesse des Ansehens des Berufsstandes in besonderer Weise zu ordnungsgemäßem Geschäftsgebaren verpflichtet.
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