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Kommunale Sperrklausel in Nordrhein-Westfalen ist verfassungswidrig

30.01.201713:45 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kommunale Sperrklausel in Nordrhein-Westfalen ist verfassungswidrig
Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) Region Düsseldorf und Niederrhein
Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) Region Düsseldorf und Niederrhein

(openPR) (Meerbusch) – Auf seiner Sitzung am Wochenende in Meerbusch beschäftigte sich der Kreisvorstand der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) der Region Düsseldorf und Niederrhein mit der Verfassungsklage der ÖDP gegen die Sperrklausel im Kommunalwahlrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Bereits zweimal hatte die ÖDP vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Klagen gegen kommunale Sperrklauseln Recht bekommen.



Auch der erneute Versuch von SPD, CDU und GRÜNEN zur Einführung einer kommunalen Sperrklausel, die ja vom Verfassungsgerichtshof in der Sache bereits zweimal verworfen wurde, wird nach Meinung des ÖDP-Kreisvorstands kläglich scheitern. Die ÖDP ist bei der erneuten Klage eine Klagegemeinschaft mit der Tierschutzpartei eingegangen. Die beiden Parteien begründen ihre Klage mit der Verletzung der Chancengleichheit als politische Partei bei den Kommunalwahlen durch die Einführung einer Sperrklausel von 2,5 % bei den Wahlen zu den Stadt- und Gemeinderäten sowie den Kreistagen des Landes NRW.

Daher beantragen sie beim Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen festzustellen, dass die Einführung dieser Sperrklausel das Recht der Antragsteller auf chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen nach Art. 21 Grundgesetz und Art. 1 der Landes-verfassung NRW und auf Gleichheit der Wahl nach Art. 21 Grundgesetz und Art. 1 der Landesverfassung NRW verletzt.

Der Landesverfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinen bisherigen Entscheidungen festgestellt, dass eine Sperrklausel nur dann zulässig ist, wenn auf eine andere Art und Weise die demokratische Funktionsfähigkeit der Kommunalparlamente nicht mehr möglich wäre. Diesen Nachweis ist die Landtagsmehrheit schuldig geblieben.

Eine Begründung, dass es für die Kommunalparlamentarier der großen Parteien angenehmer sei, wenn weniger Parteien in den Kommunalparlamenten vertreten sind, genügt keinesfalls den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs. Vielmehr wird diese Begründung ein merkwürdiges Schlaglicht auf das Demokratieverständnis dieser drei Parteien.

Der Kreisvorstand regt höchst vorsorglich eine verfassungsmäßige Überprüfung des nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetzes an. Er ist der Meinung, dass im Falle einer Sperrklausel das Einstimmen-Wahlrecht in NRW nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


HINTERGRUND:

Link zur Klageschrift der ÖDP:

http://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-4612.pdf;jsessionid=3E43719687DAB96264390CBDF1C0060A.ifxworker

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