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Maklerverträge: Welche Variante die beste ist

20.12.201611:32 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Maklerverträge: Welche Variante die beste ist
Wolfgang Pauly, Inhaber von Wolfgang Pauly Immobilien
Wolfgang Pauly, Inhaber von Wolfgang Pauly Immobilien

(openPR) Der Erfolg beim Immobilienverkauf hängt wesentlich von dem Vertrag ab, den Eigentümer mit dem Makler vereinbaren, sagt Wolfgang Pauly, Inhaber von Wolfgang Pauly Immobilien. Jeder professionelle Makler wird über die verschiedenen Vertragsarten aufklären.




Wer eine Immobilie verkaufen möchte, sucht natürlich immer nach dem besten Ergebnis. Und das heißt bei der Veräußerung eines Hauses, einer Wohnung oder auch eines Gewerbeobjektes: Es kommt auf die Geschwindigkeit und letztlich den erzielten Preis an. „Das ist auch ganz logisch. Ein Immobilienverkauf ist ein wirtschaftliches Unterfangen. Und dabei gilt es, die bestmögliche Balance herzustellen zwischen der Dauer der Transaktion und dem Ertrag“, sagt Wolfgang Peter Pauly, Inhaber von Wolfgang Pauly Immobilien mit Büros in Düsseldorf, Mönchengladbach, im Ruhrgebiet und im Raum Köln/Bonn.

Der erfahrene Privat-Makler, der mit seinem Team Kunden durch den gesamten Kauf- und Verkaufsprozess – von der Preisgestaltung bis zum notariellen Vertragsabschluss – führt, stellt heraus, dass es für diesen Erfolg beim Verkauf auch auf die richtige Vertragsgestaltung ankommt. „Wir beobachten immer wieder, dass Verkäufer auf die falsche Vertragsart setzen. Wer dabei einen Fehler begeht, setzt sich einem wirtschaftlichen Risiko aus. Kurz gesagt bedeutet das: Der falsche Maklervertrag kann den Verkaufserfolg gefährden“, sagt Wolfgang Pauly, der darauf hinweist, dass Eigentümer den Verkaufserfolg nicht dem Zufall überlassen sollten.

Dabei bezieht sich der überregional bekannte Immobilienmakler auf den Unterschied zwischen dem einfachen Maklervertrag (Allgemeinauftrag) und dem Makler-Alleinauftrag. Der einfache Maklervertrag sieht vor, dass der Verkäufer mehrere Makler beauftragen und das Objekt auch selbst veräußern kann. Das klinge erst einmal gut, verbreitere das doch die Möglichkeit, die Immobilie zu verkaufen – oder etwa doch nicht? „Das Vorgehen führt der Erfahrung nach aber dazu, dass sich keiner der beauftragten Makler richtig um die Vermarktung kümmert. Das Objekt wird online gestellt und dann wird abgewartet, ob ein Kunde sich meldet. Denn warum sollte Geld in die Vermarktung investieren werden, wenn es auch die anderen beauftragten Makler oder der Eigentümer selbst es verkaufen können?“, verdeutlicht Wolfgang Pauly.

Zudem führe dies zu Unsicherheiten für den Kunden: Schließlich könne es sein, dass doppelte Honorarzahlungen für den Käufer fällig würden. „Die Anforderung des Exposés und die Nennung der Objektadresse führen beim Erwerb der Immobilie zur Honorarzahlung – auch dann, wenn das Exposé von Makler A stammt, aber Makler B den Verkauf abwickelt. Dann verdienen beide. Das wissen die Allermeisten nicht.“

Wesentlich sinnvoller für den Verkäufer sei es, einen Makler-Alleinauftrag zu vergeben, betont Wolfgang Pauly, der auch herausstellt, dass sein Unternehmen auf diese Weise arbeitet. „Der Makler-Alleinauftrag verpflichtet den Makler, sich bestmöglich für die Vermarktung der Immobilie einzusetzen. Dann sind Kreativität und ein überregionales Netzwerk gefragt.“ Viele Kunden bei Wolfgang Pauly Immobilien kämen von außerhalb, so sei es beispielsweise nicht unüblich, dass Käufer aus Süddeutschland über das Maklerunternehmen an Rhein und Ruhr Objekte erwerben würden.

Wolfgang Pauly nennt auch einen weiteren Vorteil des Makler-Alleinvertrages, ganz abgesehen davon, dass er mehrfache Honoraransprüche gegen den Käufer ausschließe. „Wir vermarkten Immobilien durchschnittlich in drei bis vier Monaten, oftmals auch schneller. Das ist nur möglich, weil wir uns professionell und qualifiziert mit dem Objekt beschäftigen und uns mit unserer gesamten Erfahrung für den zügigen Vermarktungserfolg einsetzen.“

Der qualifizierte Makler-Alleinauftrag als dritte Form des Maklervertrags komme in der Praxis kaum vor, weiß Wolfgang Pauly, da dieser sehr kompliziert für beide Parteien sei. Jeder qualifizierte Alleinauftrag müsse individuell formuliert und geschlossen werden, und der Gesetzgeber mache den Vertragsparteien zahlreiche Vorschriften.

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