(openPR) Risiken für Generationenberater und Finanzdienstleister!
Immer mehr Kunden entdecken für sich die Notwendigkeit neben den klassischen Gebieten der finanziellen und gesundheitlichen Vorsorge auch auf dem Gebiet der rechtlichen Vorsorge aktiv werden zu müssen. Dazu erwarten sie auch von ihrem Finanz- oder Generationenberater fundierte Informationen und Hilfestellung. Dieser sollte jedoch darauf achten, des Guten nicht zu viel zu tun, um nicht mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Konflikt zu kommen.
Das RDG soll Rechtssuchenden generell Schutz vor unqualifizierter Beratung geben. Es ist ein präventives Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt.
Was ist eine Rechtsdienstleistung?
Rechtdienstleistung ist gem. §2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Sobald eine Dienstleistung über die allgemeine abstrakte Information zu rechtlichen Fragen hinausgeht, ist die Grenze zur unerlaubten Rechtsdienstleistung überschritten.
Wer darf Rechtsdienstleistungen erbringen?
Rechtsdienstleistungen darf nur erbringen, wer aufgrund des RDG oder eines anderen Gesetzes dazu eine Erlaubnis hat. In erster Linie sind dies Rechtsanwälte und Notare. Auch nach § 10 RDG registrierte Personen dürfen in den dort genannten Bereichen Rechtsdienstleistungen erbringen. Eine Registrierung des Finanz- oder Generationenberaters als Berater für rechtliche Vorsorge ist nicht möglich. Unentgeltlich darf jedermann Rechtsdienstleistungen nur in familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen Rechtsdienstleistungen erbringen. Ansonsten muss sichergestellt sein, dass die Rechtsdienst-leistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung oder Mitwirkung einer solchen Person erfolgt (§6 Abs. 2 RDG)
Unentgeltlich ist eine Rechtsberatung schon dann nicht mehr, wenn sie im Zusammenhang mit einer weiteren entgeltlichen Tätigkeit erfolgt. (§6 RDG). Berufs- und Interessenvereinigungen sowie Genossenschaften dürfen für ihre Mitglieder im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben ebenfalls Rechtsdienstleistungen erbringen.
Ausnahme: Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erfolgt (§5 Abs. 1 RDG)
Eine Rechtsdienstleistung kann auch ohne Erlaubnis zulässig sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit als Nebenleistung erfolgt (§5 Abs. 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die für die Rechtsdienstleistung erforderlichen Rechtskenntnisse müssen schon von den Rechtskenntnissen, die der Dienstleister schon für die Erbringung der Hauptleistung haben muss, umfasst sein. Maßgeblich ist hier auch nicht die konkret erbrachte Dienstleistung, sondern das Berufsfeld, in dessen Umgebung die Rechtsdienstleistung erbracht wird.
Beratung zur rechtlichen Vorsorge ist stets eine Rechtsdienstleistung
Die Beratung zur rechtlichen Vorsorge stellt immer eine Rechtsdienstleistung dar. Ohne auf die individuellen Umstände des Einzelfalls einzugehen, ist eine zielführende Beratung nicht möglich.
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.12.2010 (AZ. 4 U 109/10), welches durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg gegen eine Volksbank erstritten wurde, die Grenze zur unerlaubten Rechtsdienstleistung für den Finanzdienstleister sehr früh gesetzt. Das Gericht sieht im gesamten Geschäftsablauf eine einheitliche erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Er kann nicht in einen erlaubnisfreien Teil, der vom Finanzdienstleister erbracht wird, und einen erlaubnispflichtigen Teil, der vom einem Rechtsanwalts oder Notar erbracht wird, aufgeteilt werden. Die Beratung zur rechtlichen Vorsorge gehört nicht zum Berufsfeld eines Finanzdienstleisters. Kenntnisse über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten der rechtlichen Vorsorge gehören nicht zu den Rechtskenntnissen, die ein Finanz- oder Versicherungsvermittler zur Ausübung seines Berufes benötigt. Sie ist auch keine Nebenleistung, sondern eine von der Finanzberatung und Versicherungsvermittlung unabhängige Dienstleistung, bei der die Rechtsberatung im Mittelpunkt der Tätigkeit steht. Der Finanzdienstleister wird entgeltlich tätig und allein mit der Vorbereitung der Erstellung von Vorsorgedokumenten und Vermittlung an einen Rechtsanwalt erbringt er bereits eine Rechtsdienstleistung; auch dann, wenn der Kunde zusätzlich neben dem Vertrag mit dem Finanzdienstleister einen weiteren Vertrag mit dem die Vorsorgedokumente erstellenden Anwalt schließt.
Was darf ein Finanzdienstleister/Generationenberater zulässigerweise tun?
Erlaubt ist lediglich eine allgemeine Information des Kunden zu Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge, die durchaus detailliert sein darf. Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungswege dürfen abstrakt erläutert werden. Die Übertragung dieser abstrakten und allgemeinen Informationen auf den konkreten Einzelfall des Kunden ist unzulässig.
Was darf beworben werden und was nicht?
Die Werbung von Finanzdienstleistern und Versicherungsmaklern mit Produkten, die eine individuelle rechtliche Vorsorge zum Ziel haben, ist stets unzulässig und stellt bereits einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn es wird eine Leistung versprochen, die gar nicht erbracht werden darf, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§3a UWG). Daran ändert auch die Bezeichnung als „Generationenberater“ nichts, selbst wenn eine diesbezügliche Ausbildung nachgewiesen werden kann. Das Risiko, die Grenze zur unerlaubten Rechtsdienstleistung zu überschreiten, ist gerade für Generationenberater, denen eine umfassende Beratung ihrer Kunden wichtig ist sehr groß. Deshalb wird auch in Fachpublikationen immer häufiger davor gewarnt.
Folgen unerlaubter Rechtsdienstleistungen
Derjenige, der gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, setzt sich nicht nur der Gefahr aus, wegen Wettbe-werbsverstoßes durch Konkurrenten oder Rechtsanwaltskammern abgemahnt und auf Unterlassung verklagt zu werden, was mit erheblichen Kosten und einer Beschädigung des Rufes als vertrauensvoller Berater des Kunden verbun-den ist. Er kann unter Umständen auch von der Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € belegt werden, wenn er eine der in § 20 RDG genannten rechtswidrigen Handlungen begeht.
Die Rechtsberatung eines Finanzdienstleisters zur rechtlichen Vorsorge ist keine erlaubte Nebenleistung i.S.d. RDG. Folglich ist sie auch nicht von seiner Berufshaftpflichtversicherung gedeckt, wie eine aktuelle Studie der Versicherungsforen Leipzig ergab. Für Schadensersatzansprüche haftet der Finanzberater bei Fehlern seiner unerlaubten Rechtsberatung oder hinsichtlich der Kosten für wettbewerbsrechtliche Verfahren und Bußgelder also schlimmstenfalls mit seinem Privatvermögen.
Den Vortrag zum Thema und weitere Informationen finden Sie hier: www.safeguard24.net
Der Autor: Thorsten Detto, Rechtsanwalt, Vorstand Stiftung VorsorgeDatenbank











