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Rentenberater/-in werden – Warum eigentlich nicht? Teil 2

04.05.201609:26 UhrWissenschaft, Forschung, Bildung
Bild: Rentenberater/-in werden – Warum eigentlich nicht? Teil 2

(openPR) Sind die Beratungsfelder des Rentenberaters nicht bereits von anderen Marktteilnehmern besetzt?
So sind etwa die Leistungsträger nach § 14 SGB I verpflichtet, die Versicherten und Bürger über alle Belange des Sozialrechts kostenlos zu beraten. Ich empfinde die damit beauftragten Beratungsstellen der Versicherungsträger jedoch überlaufen und anonym. Außerdem werden nicht meine Interessen vertreten. Falls man dann mit einem Rentenbescheid nicht einverstanden ist, ist guter Rat gefragt und man zieht vor ein Sozialgericht.



Versicherungsmaklern und -vermittlern ist es zwar auch erlaubt, Kunden zum Thema Sozialversicherung zu beraten; aber nur im Zusammenhang mit der Vermittlung von Verträgen für eine private oder betriebliche Altersvorsorge. Klar ist, dass die Versicherungsbranche das Thema „ Renten“ dominiert und jeder weiß, dass dies auf den Verkauf eines Vorsorgeprodukts abzielt. Eine gute Beratung tangiert sozialversicherungsrechtliche Belange, wegen der Versorgungslücken. Losgelöst vom Produktverkauf stellt eine solche Beratung eine Rechtsdienstleistung dar, welche eine kostenpflichtige Abmahnung für alle hierfür nicht zugelassenen Personen zur Folge haben kann. Liegt also ein Kundenauftrag vor, der die Vermittlung einer privaten Altersvorsorge zum Gegenstand hat, darf der Versicherungsmakler/-vermittler Zusammenhänge zur Sozialversicherung aufzeigen. Diese Beratung geht jedoch nicht über eine Unterstellung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der vorliegenden persönlichen Situation des Kunden im Hinblick auf Fragen der Sozialversicherungen hinaus, denn er darf hierüber keine verbindlichen Aussagen treffen. Selbst wenn er die Sachkenntnis eines Rentenberaters besitzt, liegt in puncto Haftung für diese Beratung der entscheidende Unterschied. Während ein Versicherungsmakler/-vermittler sozialversicherungsrechtliche Fragen während des Produktverkaufs mit einbezieht und ggf. Empfehlungen erteilt, sich über Rentenverläufe, Bescheide zu informieren, bietet der Rentenberater eine qualifizierte unabhängige Beratung, für welche er per Gesetz haftet. Er kann und darf die Rechtslage des individuellen Falles beurteilen. Ein Rentenberater verkauft kein Produkt und arbeitet ausschließlich im Interesse des Mandanten. Er ist ein Organ der Rechtspflege und erhält hierfür ein Honorar. Stellt der Rentenberater im Beratungsgespräch fest, dass weitere Aufträge, wie Statusfeststellungen, Widerspruchs- oder Antragsverfahren, Einholen amtlicher Bescheinigungen etc. notwendig werden oder angeraten sind, darf er im Gegensatz zum Versicherungsmakler/-vermittler für den Mandanten tätig sein.

Fachanwälte Sozialrecht stellen damit die Hauptkonkurrenten des Rentenberaters bei der Beratung und prozessualen Vertretung von Mandanten in den Rechtsgebieten
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Übriges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zur Rente
- Betriebliche und berufsständische Altersvorsorge

vor den deutschen Sozial- und Landessozialgerichten dar. Doch übernimmt er auch bei der Beratung, bspw. in den Feldern
a) Zukünftige Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Rentenversicherung
b) Versorgungsausgleich
c) Zeitwertkonten, Vorruhestandsregelungen, Künstlersozialversicherung
d) Einrichtung, Änderung einer betrieblichen Altersversorgung
e) Vorsorgeberatung im Sinne der Versorgungslücken

eine sachkundige Beratung? Eher nicht.

Ein guter Rentenberater vereint somit spezifische Kompetenzen von Beratungsstellen der Versicherungsträger (Auskunft), von Versicherungsmaklern/-vermittlern (Beratung) sowie der Rechtsanwälte und Fachanwälte Sozialrecht (Antrag und Klage) in einer Person. So zu sagen „alles aus einer Hand“.

An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass aus meiner Sicht ein gleichzeitiges Auftreten als Rechtsdienstleister und Vermittler von Vorsorgeprodukten nicht zusammenpasst und eine Interessenkollision hervorrufen könnte. Da dies bei Rechtsanwälten noch weitreichender zu befürchten wäre ist für jene bereits der Ausschluss vermittelnder Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich fest verankert. Ob dies so auch für Rentenberater gelten muss, wird kontrovers diskutiert. Ob eine Doppelzulassung unvermeidlich zu einer Interessenkollision führt, mag ich nicht beurteilen. Ich denke die Mandanten werden auch selektieren und sich nicht doppeln lassen, um es einmal so auszudrücken.

Lesen Sie demnächst:
Artikel 3: Wen vertritt ein Rentenberater/-in typischerweise, in welcher Angelegenheit?
Artikel 4: Wie wird ein Rentenberater vergütet?
Artikel 5: Wie werde ich Rentenberater?

Oder fordern Sie die komplette Ausarbeitung an.

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