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BFH urteilt über Gewerbesteuerpflicht - Bundesverband der Rentenberater e.V. unterstützt Verfassungsbeschwerde

12.09.201909:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Laut Bundesfinanzhof sind registrierte Rentenberater „gewerblich tätig“. Für die Präsidentin des Berufsverbandes eine Entscheidung mit problematischen Signalen in vielerlei Hinsicht.
Eine Stellungnahme von Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.



Rentenberater sorgen jedes Jahr tausendfach dafür, dass Versicherte zu ihrem Recht kommen; sie finden immer wieder Mängel in Bescheiden der Verwaltung und setzen vor den Sozial- und Landessozialgerichten Ansprüche durch, die ohne ihre Intervention für die Betroffenen verloren wären. Damit leisten Rentenberater einen wichtigen Beitrag als Organ der Rechtspflege und bei der Kontrolle der Sozialversicherungsträger.

Aber für den Bundesfinanzhof (BFH) sind Rentenberater in steuerlicher Hinsicht offenbar „Rechtsdienstleister zweiter Klasse“.

Mitte August 2019 hatte der BFH seine Urteile veröffentlicht, wonach die registrierten Rentenberater in Deutschland nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig sind. Das heißt, ihr Gewinn wird zur Gewerbesteuer herangezogen. Anders als bei anderen rechtsberatenden Berufen, wie bspw. bei Anwälten oder auch Steuerberatern, die als sogenannte freie Berufe gelten.

Gegen diese Urteile wurde nun Verfassungsbeschwerde eingelegt, was der Bundesverband der Rentenberater e.V. ausdrücklich unterstützt.

Zum Verständnis: Rentenberater erhalten keine Provisionen oder Erfolgsprämien. Sie müssen ihre Honorare - genau wie Anwälte - auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bemessen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Und selbstverständlich kann auch für die Verfahren, die von Rentenberatern geführt werden, Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden.

Dass nun die Vergütung von Rentenberatern mit Gewerbesteuer belastet wird, ist nicht erklärbar und stellt schlicht eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung dar. Denn: Stellt ein Rechtsanwalt dieselbe Gebührenziffer aus dem RVG in Rechnung, fällt die Gewerbesteuer üblicherweise nicht an.

Der Bundesfinanzhof hatte u.a. argumentiert, dass die Zulassungsvoraussetzungen bei Rentenberatern nicht mit der Ausbildung anderer Rechtsdienstleister vergleichbar seien. Rentenberater sind, anders als Rechtsanwälte, nur in einem Teilbereich des Rechts tätig. Dass sich die Ausbildungswege unterscheiden, wird von niemandem in Zweifel gezogen.

Fakt ist aber: Wer als Rentenberater registriert werden will, muss seine theoretische und praktische Sachkunde umfassend belegen. Rentenberater müssen - selbstverständlich - juristisch unbescholten sein und einwandfreie finanzielle Verhältnisse nachweisen. Darüber hinaus rechnen sie nach dem identischen Gebührenrahmen ab und benötigen eine mit Anwälten vergleichbare Berufsschadenshaftpflicht.

Und der Beratungsbedarf wächst, professionelle Hilfe beim Durchsetzen von sozialrechtlichen Ansprüchen wird immer häufiger nachgefragt.

„Durch dieses Urteil wird unser Berufsstand gegenüber anderen rechtsberatenden Berufen faktisch herabgesetzt.“, so Anke Voss, die Präsidentin des Berufsverbandes.

„Wir bedauern diese Entscheidung sehr, denn mit der Einstufung als ‚gewerbetreibende Rechtsberater‘ schadet der Bundesfinanzhof dem Ansehen der gesetzlich zugelassenen, registrierten Rentenberater.“

Auf juristischem Weg kann diese Ungleichbehandlung jetzt nur noch durch eine Verfassungsbeschwerde beseitigt werden.

„Genau diesen Weg werden wir jetzt auch gehen.“, sagt Anke Voss. „Wobei wir als Bundesverband der Rentenberater e.V. betonen wollen, dass uns eine gesetzgeberische Klarstellung innerhalb des Steuerrechts wesentlich lieber wäre."

Das BFH-Urteil wird auch ein zentrales Diskussionsthema am Rande der Rentenberatertage sein, die vom 12. bis 14.09.2019 im ATLANTIC Hotel Universum in Bremen stattfinden. Interessierte Journalisten können sich in unserer Geschäftsstelle anmelden, unter: E-Mail

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