(openPR) Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, konnte bislang keine zusätzlichen Entgeltpunkte auf dem Versicherungskonto erwerben, die zu einer Erhöhung des Rentenzahlbetrages führen konnten. Die für die Beschäftigung von Altersrentnern entrichteten Arbeitgeberbeiträge belasteten zwar den Arbeitgeber, boten aber für den Arbeitnehmer keinen Vorteil mehr, da der Rentenanspruch dadurch nicht mehr anstieg. Der vom Bundeskabinett gebilligte Gesetzesentwurf zur sogenannten Flexi-Rente sieht jetzt Verbesserungen vor. Künftig können auch die betroffenen Arbeitnehmer selbst weiter in die Rentenversicherung einzahlen. Beide Beitragsteile erhöhen dann den Rentenanspruch. In Zeiten unattraktiver kapitalgedeckter Angebote zur privaten Altersvorsorge begrüßt der Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE - DFK diese zusätzliche Möglichkeit für die Aufstockung von gesetzlichen Rentenleistungen ebenso wie die Möglichkeit, künftig bereits ab dem 50. Lebensjahr durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge Abschläge bei einem früheren Rentenbezug zu vermindern oder ganz ausgleichen zu können.
Kritik äußert der DFK-Sozialrechtsexperte Jörg ten Eicken jedoch daran, dass die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch in Zukunft oberhalb eines Freibetrages in Höhe von 6.300,-- € angerechnet werden sollen. Zwar sollen die starren Grenzen wegfallen, bei denen bislang selbst geringfügige Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze gleich ein Ruhen in Höhe von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Rente zur Folge hat. Jedoch führe auch die beabsichtigte Anrechnung von 40 % des überschreitenden Verdienstes weiterhin zum Wegfall der „Vollrente“. „Eine solche Anrechnung ist abzulehnen, da gesetzliche Rentenleistungen beitragsorientiert und -finanziert sind, so dass ein lenkender Eingriff durch Anrechnungsvorschriften mit dem sich daraus ergebenden „Äquivalenzprinzip“ unvereinbar ist“, erläutert ten Eicken weiter. Darüber hinaus könne die Anrechnung von Hinzuverdienst für Versicherte auch in Zukunft mit dem Verlust einer vorzeitigen betrieblichen Altersversorgung verbunden sein, weil viele betriebliche Versorgungsordnungen dafür den Bezug einer „Vollrente“ aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen. Jörg ten Eicken sieht auch darin einen Grund dafür, dass die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente zuletzt nur von rund 2000 Versicherten im Jahr genutzt wurde.








