(openPR) Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) gelten für alle Unternehmen – ab Januar dürfen nur noch GoBD-konforme Kassen im Einsatz sein. Wer das ignoriert, setzt sich erheblichen Risiken aus.
Auf den Schuheinzelhandel kommt zum neuen Jahr eine echte Verschärfung zu. Nicht nur im betrieblichen Alltag, auch die Gefahr, sich einem Verstoß gegen die Abgabenordnung schuldig zu machen, steigt rasant an. Ab 1. Januar 2017 gelten auf jeden Fall neue Vorschriften für den Einsatz elektronischer Kassen, um den Behörden den Datenzugriff zu erleichtern. Stichwort dafür ist GobD – „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Der Gesetzgeber hat die Übergangsfrist nicht verlängert, auf die viele Unternehmer gehofft hatten – sie sind jetzt gezwungen, ihre Kassensysteme zum neuen Jahr in jedem Falle den neuen Regelungen entsprechend anzupassen.
„Die GoBD gelten für alle Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige. Nicht nur für die Buchführungspflichtige, sondern auch für die Pflichtigen, die eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen, auch wenn hier keine doppelte Buchführung vorgeschrieben ist. Kein Schuheinzelhändler kann sich also der Verpflichtung entziehen, die IT-gestützte Buchführung nach den gesetzlichen Vorgaben umzusetzen“, sagt Burkhard Küpper, Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Albers & Küpper aus Hilden.
Die Kanzlei gehört zu den führenden steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratern des Schuheinzelhandels in Deutschland und ist besonders durch die selbst entwickelte „Formel für den Schuheinzelhandel“ bekannt geworden. Die Formel „50/20/10“ steht für die optimalen Anteile von Wareneinsatz, Personaleinsatz und den übrigen Kosten im Verhältnis zum Umsatz.
Durch die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ kann es nötig werden, ein neues Kassensystem anzuschaffen, betont Burkhard Küpper. „Es müssen künftig sämtliche elektronische Daten der Kassensysteme gespeichert und mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, zudem dürfen sie nicht veränderbar sein. Ein Löschen der Einzel-Bons zugunsten des Tagesendsummen-Bons ist unzulässig. Auch die alleinige Aufbewahrung der Endsummen-Bons, der sogenannten Z-Bons, auf Papier ist nicht ausreichend.“ Die Beratungspraxis zeige, dass viele Schuheinzelhändler sich noch nicht auf die neue Welt vorbereitet hätten. „Aber die Zeit läuft davon. Die Kassenhersteller sind mit der Umrüstung und Auslieferung GoBD-konformer Kassen absolut ausgelastet. Wer jetzt nicht schnellstmöglich reagiert, kann am 2. Januar ohne gesetzeskonforme Kasse dastehen. Die Übergangsfrist für Kassen, die nicht den GoBD entsprechen, endet in jedem Fall am 31. Dezember.“
Burkhard Küpper warnt vor erheblichen Konsequenzen für diejenigen, die der Pflicht zur Einführung einer GobD-konformen Kasse nicht nachkommen. Könne ein Betriebsprüfer die Daten der Kassen nicht wie im Gesetz gefordert auslesen, kann das Finanzamt Umsätze hinzu schätzen, auch wenn kein materieller Verstoß gegen die Abgabenordnung vorliege. „Das führt letztendlich zu Steuernachzahlungen bei der Umsatzsteuer und Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer. Zudem kann den Unternehmer zumindest eine Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden erwarten. Wer sich nicht an die GoBD-Vorschriften hält, macht sich möglicherweise einem Verstoß im Sinne der steuerlichen Compliance schuldig.“










