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UIMC: Auch auf Firmenparkplätzen gilt der Datenschutz

13.07.201614:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: UIMC: Auch auf Firmenparkplätzen gilt der Datenschutz
UIMC: im Datenschutz und in der Informationssicherheit stets gut beraten
UIMC: im Datenschutz und in der Informationssicherheit stets gut beraten

(openPR) Jeder zweite Arbeitnehmer benutzt das Auto, um zum Arbeitsplatz zu kommen. Damit ist es mit Abstand das beliebteste Verkehrsmittel im Land. Wenn der Wagen nach der Fahrt zum Unternehmen auf dem Firmengelände geparkt wird, kommt oftmals der Datenschutz ins Spiel. Darf das Kennzeichen der privaten Kraftfahrzeuge durch den Arbeitgeber erfasst oder erfragt werden? Darf das Kennzeichen ausgerufen werden, wenn der Wagen für das Unternehmen wichtige Verkehrswege blockiert? Wie geht man als Unternehmen korrekt mit den Daten um, ohne sich selbst im Betriebsablauf ein Bein zu stellen? UIMC-Datenschutzexperte Dr. Jörn Voßbein nimmt klar Stellung: "Die Unternehmen müssen sorgfältig mit den Daten von Privatfahrzeugen umzugehen, ansonsten wird man schnell zu datenschutzrechtlichen Geisterfahrern und riskiert empfindliche Strafen."



Der Fall ist schnell erdacht: Ein Arbeitnehmer fährt mit dem privaten PKW zu seiner Arbeitsstelle in einer Großbäckerei und parkt auf dem Firmengelände. Dort ist die Mitarbeiterschaft schneller gewachsen, als der firmeneigene Parkplatz. Konsequenz: Der Arbeitnehmer muss sein Fahrzeug auf dem Betriebsgelände abstellen. Er versperrt dabei aber wichtige Stellflächen, die für Wende- und Rangiervorgänge beim Be- und Entladen dringend benötigt werden. Ist es gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaubt, wenn die Geschäftsführung der Bäckerei nun alle Kennzeichen der Mitarbeiter erfassen will, um schnellstmöglich auf falsch geparkte Fahrzeuge zu reagieren?

Im erdachten Fall könnten unter die berechtigten Interessen die wirtschaftlichen Absichten, also die Optimierung des Betriebsablaufes und letztlich einer Verbesserung des Betriebsergebnisses fallen. Ganz sicher ist die Datenverarbeitung aber dann nicht zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der Betroffenen die berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle überwiegt. Die Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten hierzu eine sehr strikte Meinung und messen den schutzwürdigen Interessen ein hohes Gewicht bei. Somit erscheint eine Datenerhebung und -nutzung der Kfz-Kennzeichen auf Basis dieser Abwägung zumindest problematisch.

Außerdem gibt Dr. Voßbein zu bedenken, dass diese im Beispiel erwähnte Datenerhebung aller Arbeitnehmer-Kfz-Kennzeichen als nicht datensparsam zu bewerten sei. Grund hierfür: die Daten werden für einen potenziellen, aber vielleicht nie eintretenden Fall, des "Parkverstoßes" erhoben und nicht für einen konkreten Zweck (z. B. Ausstellung eines befristeten Parkausweises). Das Vorgehen läuft ohnehin ins "Leere", wenn das falschparkende Fahrzeug einem Kunden oder Besucher des Unternehmens gehört oder der betroffene Beschäftigte außer Haus unterwegs ist.
"Die Einwilligung des Beschäftigten zur Erhebung seines Kfz-Kennzeichens und die eindeutige Markierung von Parkflächen auf dem Betriebsgelände sind die wichtigsten datenschutzrechtlichen Leitplanken", erläutert UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein den korrekten datenschutzrechtlichen Umgang. Zudem könnten Schilder angebracht werden, auf denen Falschparkern mit dem Abschleppen ihres Fahrzeugs gedroht wird. "Was die Deutschen lieben, setzen sie nicht der Gefahr des Abschleppens aus", merkt Dr. Jörn Voßbein mit einem Lächeln an.

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