(openPR) Der Subventionsgeber ist im Falle der
Insolvenz des Subventionsempfängers
grundsätzlich daran gehindert, die Rückforderung
der Subvention per Leistungsbescheid
in die Wege zu leiten.
So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 10.12.2010 – 7 K 2616/09 – klargestellt:
„…Vielmehr sind Forderungen auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse während des Insolvenzverfahrens – nur eine solche steht hier in Rede – gemäß §§ 174 ff. InsO ausschließlich zur Insolvenztabelle anzumelden. Um die Voraussetzungen für diese Anmeldung zu schaffen, ist zwar der Widerruf eines Zuwendungsbescheides zulässig und erforderlich, da hierdurch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen
der gezahlten Zuwendung entfällt,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1996 - 4 A 2971/94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 1995 - 11 L 7985/95 - ; beide juris.
Nicht mehr ergehen dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – außer mit Blick auf Masseforderungen – jedoch Bescheide, die ein Leistungsgebot enthalten. Denn die Insolvenzordnung, die auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger ausgerichtet ist, liefe weitgehend leer, wenn einzelne Insolvenzgläubiger eigenständig versuchen könnten, ihre Forderungen einschränkungslos durchzusetzen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 -
3 C 21/02 -, a.a.O.
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