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Rentenberater/-in werden – Warum eigentlich nicht? Teil 5

13.05.201608:39 UhrWissenschaft, Forschung, Bildung
Bild: Rentenberater/-in werden – Warum eigentlich nicht? Teil 5

(openPR) Wie werde ich Rentenberater?
Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs.1 S.1Nr.2 RDG, Kenntnisse über Aufbau Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 11 Abs. 2 RDG). Die theoretische und praktische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 12 Abs. 3 RDG).



Der Sachkundelehrgang der ASB Bildungsgruppe e.V. vermittelt die hierfür erforderliche theoretische Sachkunde im Rahmen eines anerkannten Lehrgangs. Sie können sogar zwischen 2 verschiedenen Formaten wählen. Es sind per Gesetz mindestens 150 Zeitstunden zu absolvieren, wobei diese auf 12 oder 22 Wochen verteilt sind. Besonders schnell geht es mit einem Format, welches seit 2009 angeboten wird. Hier werden die erforderlichen Stunden in 3 Lehrgangswochen mit je 6 Tagen absolviert. Je eine Woche pro Monat, so dass Sie nach 3 Monaten die Abschlussprüfung haben.

Der Nachweis der praktischen Sachkunde erfolgt i.d.R. durch eine zweijährige qualifizierte Berufserfahrung bei einem Rentenberater (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG). Ausnahmen sind möglich, sofern glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass man aufgrund seiner praktischen Berufserfahrung in der Lage ist, die theoretischen Inhalte des Sachkundelehrgangs umzusetzen. Das dürfte m.E. bei vielen bAV-Spezialisten, Sozialversicherungsfachangestellten, Steuerberatern, Angestellten von Zusatzversorgungseinrichtungen und anderen Berufsgruppen der Fall sein. Entschieden wird dies jedoch vom zuständigen Richter. Hinzu kommen noch die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers, die vom zuständigen Gericht geprüft wird.

Hier die häufig zitierten: § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 RDG und § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG.

§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,

§ 73 SGG
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes


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