(openPR) Wie wird ein Rentenberater vergütet?
Grundlage der Vergütung von Rentenberatern ist – wie weiter oben bereits erwähnt – das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten einer Rentenberatung hängen im Wesentlichen von dem zu behandelnden Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand ab. Einfluss nimmt auch, ob die Angelegenheit außergerichtlich, im Widerspruchsverfahren oder in Klageverfahren der 1. oder 2. Instanz erledigt werden kann.
Die gesetzlichen Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten wurden aus politischen Gründen bewusst niedrig gehalten. Schließlich sollen Versicherte nicht schon durch die vom Gesetzgeber definierten Kosten an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert werden. Dieser grundsätzlich begrüßenswerten Zielsetzung steht jedoch gegenüber, dass sich auch die Tätigkeit eines Rentenberaters betriebswirtschaftlich tragen muss. Vor diesem Hintergrund können Rentenberater mit ihren Mandanten ggf. Vergütungsvereinbarungen abschließen, bei denen die tatsächlichen Kosten vom Gebührenrahmen des RVG abweichen. Selbstverständlich sind solche Vereinbarungen nach den §§ 3a und 34 des RVG zulässig, wenn sie schriftlich geschlossen werden.
Vorteilhaft dabei ist auch, dass die Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rentenberater i.d.R. von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten erstattet werden.
Ferner besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. Gerichte.
Des Weiteren können Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare im Rahmen der Steuererklärung des Mandanten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
(Schreiben des BMF vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97)
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- Artikel 5: Wie werde ich Rentenberater?
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