(openPR) MiteigentümerInnen einer Liegenschaft und/oder Eigentümerpartnerschaften, sind Träger des dinglichen Rechtes, eine selbständige Wohnung/Räumlichkeit oder einen Kfz-Abstellplatz für sich alleine zu nutzen, zu vermieten oder zu verkaufen. Sie sind Träger des sogenannten Wohnungseigentums.
Da die/der WohnungseingentümerIn immer zugleich auch MiteigentümerIn sein muss, verfügt sie/er über einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft. Sie/Er hat das untrennbare Recht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Wohnung auf dieser Liegenschaft, welche im Grundbuch eingetragen wird.
Andere Flächen der Liegenschaft, sogenannte Gemeinflächen, z.B. der Garten, müssen für alle WohnungseigentümerInnen nutzbar bleiben. Solche Bereiche sind nämlich als „Miteigentum“ zu qualifizieren, das heißt, dass eben keine reale Teilung vorliegt und dass die Wohnungseigentümer als Miteigentümer den gegenseitigen Gebrauch nicht beeinträchtigen dürfen.
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