(openPR) Durch den Abschluss des Handelsvertretervertrages wird nicht nur der Handelsvertreter zur Tätigkeit und Interessenwahrung verpflichtet, sondern auch eine Rechtspflicht des Auftraggebers begründet, den Vertreter bei seiner Arbeit zu fördern. Als Folge dieser Verpflichtung des Unternehmers hat dieser dem Handelsvertreter alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Treuepflicht trifft den Unternehmer in der Regel ab Abschluss des Handelsvertretervertrages. Trotz dieser Treuepflicht ist der Unternehmer in seinen kaufmännischen Entscheidungen grundsätzlich frei.
§ 6 Unterstützungspflichten des Unternehmers
§ 6 (1) Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen.
(2) Insbesondere hat der Unternehmer:
1.
dem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen zu geben,
2.
den Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten, wenn er absieht, dass der Umfang der Geschäfte erheblich geringer sein wird, als der Handelsvertreter den Umständen nach, insbesondere auf Grund des bisherigen Geschäftsumfangs oder der Angaben des Unternehmers, hätte erwarten können,
3.
dem Handelsvertreter unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vollmacht geschlossenen, oder die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder geschlossenen Geschäftes mitzuteilen.
Mehr Infos unter:
http://handelsvertreter.law-experts.at









