(openPR) Krefeld 01.04.2016 - Seit knapp zwei Jahren ist die Regelung nun in Kraft: Wer eine Immobilie verkauft oder vermietet, muss bereits im Inserat auf den energetischen Zustand der Immobilie hinweisen. Zwölf Monate Eingewöhnungszeit hatte der Gesetzgeber den Anbietern zugestanden. Doch die Schonfrist ist seit 1 Jahr vorüber. Seit 1. Mai 2015 müssen Verkäufer oder Vermieter, die keinen Energieausweis vorlegen bzw. die Energiewerte des Gebäudes in einer Anzeige nicht benennen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 15.000 Euro rechnen.
In Immobilienanzeigen in Zeitungen oder auf kostenpflichtigen Internetseiten müssen Angaben zum energetischen Zustand der Immobilie enthalten.
Es sind alle Daten aus einem gültigen Energieausweis anzugeben, die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der darin genannte Wert des Endenergiebedarfs bzw. -verbrauchs, der wesentliche Heizenergieträger, das Baujahr der Immobilie und die, farbig und mit Buchstaben des Alphabets gekennzeichnete, Energieeffizienzklasse .
Letztere ist bei Energieausweisen, die vor dem Mai 2014 ausgestellt wurden, noch nicht vermerkt. Darum dürfen Immobilienanbieter mit einem älteren Ausweis sich auf die ersten vier genannten Angaben beschränken.
Verantwortlich für die Vollständigkeit der Angaben in einer Immobilienanzeige und damit haftbar ist der, der die Immobilienanzeige aufgibt.
Wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenveröffentlichung noch kein Energiepass vorliegt, muss dieser dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. „Wer in Verkaufs- und Vermietungsfällen gegen die Pflicht verstößt, potenziellen Käufern oder Mietern einen Energieausweis bei Besichtigung der Immobilie vorzulegen, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden“, bestätigt Andreas Kübler von der Pressestelle des Bundesumwelt- und -Bauministeriums. Außerdem muss der Energieausweis oder eine Kopie davon dem Käufer oder neuen Mieter unverzüglich nach Vertragsabschluss übergeben werden. Wer gegen diese Regelungen verstößt, muss, so utopisch es auch klingen mag, mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen.
Die Höhe und, falls vorgesehen, Staffelung des Bußgeldes festzusetzen, obliegt den Ländern.
Die Landesbehörden müssen auch kontrollieren, ob die Vorschriften umgesetzt werden – was derzeit, wie ein Blick in die Immobilienseiten einer Zeitung zeigt, eher die Ausnahme ist. „Hier bestehen noch Verbesserungspotenziale“, räumt Andreas Kübler ein. Auch die Deutsche Umwelthilfe und der Mieterbund haben bereits Verletzungen der Informationspflichten von Vermietern und Verkäufern beim Vorlegen eines Energieausweises angeprangert.
Die Regelungen basieren auf der novellierten Energieeinsparungsverordnung vom 1. Mai 2014 (§16a der EnEV 2013). „Anhand der auf dem Ausweis vermerkten Energieeffizienzklasse können Mietinteressenten und Käufer schneller erkennen, ob eine Immobilie energieeffizient ist“, erklärt Kurt Friedl, Geschäftsführer von RE/MAX Deutschland Südwest. Der Hintergrund: Indem die Wirtschaftlichkeit des Gebäudes zum Auswahlkriterium bei der Wahl einer Immobilie wird, sollen Anbieter unwirtschaftlicher Gebäude motiviert werden, ihre Immobilie zu sanieren
Quelle: Pressestelle des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Berlin





















