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Achtung: Urlaub weg ...

21.03.201616:32 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Arbeitnehmer sollten sich dringend Gedanken über ihren Resturlaub aus 2015 machen. Darauf weist der Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK hin. Denn: Mit Ablauf des 31. März verfällt, gemäß § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz, der in das nächste Kalenderjahr übertragene Urlaub, wenn er nicht in den ersten drei Monaten des nächsten Kalenderjahres gewährt und genommen wurde. „Um den Urlaubsanspruch geltend zu machen, sollten Arbeitnehmer schnellstmöglich noch einen Antrag mit konkreter Angabe der gewünschten Urlaubstage bei ihrem Arbeitgeber einreichen“, rät Nils Schmidt, Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Verband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE. „Der Arbeitgeber darf diesen Antrag lediglich ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dem Begehren des Arbeitnehmers entgegenstehen. Da die Osterfeiertage in diesem Jahr auf die letzten beiden Märzwochen fallen, kann es jedoch schwierig werden, dass so zeitnah noch Urlaub für diese Zeit gewährt wird. Daher ist Eile geboten“, so Schmidt. Gewährt der Arbeitgeber den übertragenen Urlaub trotz Antrages durch den Arbeitnehmer bis zum 31.3. grundlos nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.


Urlaubsverfall bei Krankheit?
Aber was geschieht mit den wertvollen Urlaubstagen, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist? Seit der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahre 2009, kann ein Urlaubsanspruch nicht mehr ohne weiteres verfallen, wenn der Arbeitnehmer, z.B. aufgrund einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit, diesen Urlaub nicht bis zum 31.3. des Folgejahres aufbrauchen konnte. Die Entscheidung betrifft jedoch nur den gesetzlichen, bezahlten Mindestjahresurlaub von 20 bzw. 24 Werktagen (20 bei einer Fünftagewoche/24 bei einer Sechstagewoche) und nicht den darüber hinausgehenden (tariflichen) Urlaubsanspruch. Verfallen darf also nur der Urlaubsanspruch, der über die 20 bzw. 24 Tage Mindesturlaub hinausgeht. Viele neuere Arbeitsverträge unterteilen daher den Urlaub in gesetzlichen Mindesturlaub und freiwillig gewährten Urlaub.

Urlaub bei Langzeiterkrankung
Dies gilt selbstverständlich nicht für eine Langzeiterkrankung. So hatte der EuGH im Jahre 2011 auch diese Frage zu klären und entschied, dass erst 15 Monate nach dem Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, diese Urlaubsansprüche ersatzlos verfallen, wenn der Arbeitnehmer über den 31.3. hinaus langzeiterkrankt ist. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaub aus dem Jahre 2015 krankheitsbedingt bis zum 31.3.2016 nicht nehmen können, ihre Ansprüche spätestens bis zum 31.3.2017 geltend machen müssen.
Abweichungen durch Vereinbarungen
Sollte dem Arbeitsverhältnis jedoch ein Tarifvertrag zugrunde liegen, sind auch abweichende Vereinbarungen bzgl. Übertragbarkeit und Verfall von Urlaubsansprüchen möglich. Diese Regelungen können auch eine kürzere Verjährungszeit von übertragenem Urlaub vorsehen. Hier rät Rechtsanwalt Schmidt, im Zweifelsfall die Regelung prüfen zu lassen, um Gewissheit zu haben. So oder so sollte aber der Antrag gestellt werden: „Auf jeden Fall den Resturlaub überprüfen und schnellstmöglich einen Urlaubsantrag stellen. Auch wenn, z.B. aufgrund der Osterfeiertage, eine Gewährung im März nicht mehr möglich ist, werden die meisten Arbeitgeber sicherlich aus Kulanz den Urlaub im kommenden Monat genehmigen.“

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