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Betriebsrentenanpassung ist eine Holschuld

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Rentenberatung Ziemann
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(openPR) Rentenbezieher müssen ihre Forderung geltend machen

Etwa 56 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben eine Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge erworben (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Forschungsbericht Jahr 2011).

Ab Rentenbeginn beziehungsweise Eintritt des Versorgungsfalls kann ein Anspruch auf jährliche Rentenerhöhung bestehen (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Es handelt sich jedoch um eine Holschuld des Rentenbeziehers. Dieser muss seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilen, dass er eine Rentenanpassung begehrt.

Der Arbeitgeber entscheidet dann nach billigem Ermessen. Dabei hat er sowohl die wirtschaftliche Lage des Unternehmens als auch die Interessen des Betriebsrentners zu berücksichtigen.

Rentenanpassung kann bei schlechter Unternehmenslage unterbleiben

Die Erhöhung der Betriebsrente kann abgelehnt werden, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird. Gerne ziehen sich Unternehmen auf diesen Standpunkt zurück. Der ehemalige Arbeitgeber hat jedoch seine Auffassung zu begründen. Für die Frage, ob eine Rentenanpassung zu erfolgen hat, ist das in den Bilanzen ausgewiesene Eigenkapital und dessen Verzinsung maßgeblich.

Die Beweislast trägt der Arbeitgeber

Die Beweislast, warum die Anpassung abgelehnt wird, trägt der Arbeitgeber. Dabei hat er alle für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen offen zu legen. Eben hier- durch kann sich für den Antragsteller die Tür zur Verständigung öffnen. Nach Erfahrung des Rentenberaters Martin Ziemann begrüßt es nicht jeder Arbeitgeber, wenn ehemalige Arbeitnehmer Einsichtnahme in Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnung verlangen.

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