(openPR) Es ist nicht so einfach, sowohl die Raucher als auch die Nichtraucher im Unternehmen zufriedenzustellen. Aber es gibt Möglichkeiten, beiden Wünschen gerecht zu werden.
Bei fast allen Arbeitnehmern ist das Rauchen am Arbeitsplatz ein umstrittenes Thema. Während bei den Nichtrauchern sofort Empörung hochkommt, nehmen die Raucher umgehend eine Verteidigungsposition ein. Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz wird bereits seit vielen Jahren gesetzlich geregelt, sodass Nichtraucher vor den gesundheitlichen Schädigungen durch Zigarettenrauch geschützt sind. Aber natürlich haben auch Raucher Rechte und können sich an den Betriebsrat und den Arbeitgeber wenden. Die Parteien treffen dann eine Regelung, die den Interessen zwischen Nichtrauchern und Rauchern gerecht wird. Wird eine sogenannte Betriebsvereinbarung über das Rauchen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat aufgesetzt, ist dieser Anspruch auch vor (dem Arbeits-) Gericht einklagbar. Allerdings ist sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat allen Beschäftigten gleichermaßen gegenüber verpflichtet. Ein Rauchverbot kann nur am Arbeitsplatz, nicht aber im Freien erlassen werden, außer der Brandschutz gibt es vor.
Maßnahmen zum Rauchen am Arbeitsplatz
Dem Arbeitgeber obliegt der Ermessensspielraum, mit dem er die Interessen von Rauchern und Nichtrauchern wahrt. Das kann zum Beispiel die Einrichtung von Raucherräumen sein oder der Einbau von Entlüftungsanlagen sein. Die Freiheit findet immer ihre Grenzen und zwar immer, wenn das Rauchen eine Gefahr darstellt, beispielsweise wo eine räumliche Trennung von Nichtrauchern oder Rauchern nicht möglich ist, wo sich leichtentzündliche Gegenstände befinden oder wo Kundenverkehr herrscht. Wer gegen das Rauchverbot verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Diese starten mit einer Abmahnung und können bei einem wiederholten Verstoß auch zur Kündigung führen. Weitere Informationen erhalten interessierte Personen auf der Webseite http://www.kassel-recht.com/arbeitsrecht