(openPR) Das Oberlandesgericht in Köln hat mit Urteil vom 05.09.2014 (Az.: 6 U 205/13) entschieden, dass die Betreiber des Portals wetter.de keinen Anspruch gegen Anbieter der mobile Applikation (kurz App) „wetter DE“ haben. Grund dafür ist die mangelnde Verkehrsgeltung der an sich beschreibenden Zeichenfolge „wetter.de“.
Die Richter machten zwar deutlich, dass die Bezeichnung einer App grundsätzlich, unter Heranziehung der Grundsätze des Domainrechts, für einen Werktitelschutz geeignet ist. Jedoch könne einem Allgemeinbegriff wie „wetter.de“ kein Werktitelschutz für eine App zukommen.
Geklagt hatte die RTL Mediengruppe, welche seit vielen Jahren, unter der Domain „wetter.de“ und der gleichnamigen App Wetterberichte veröffentlicht. Sie ging gegen den Österreichischen Betreiber der Webseite „wetter.at“ vor, welcher die App „Wetter DE“ bzw. „wetter-de“ bereitstellt. Darin sah der Kläger eine Verletzung seiner Werktitelrechte an der Bezeichnung „wetter.de“.
Der Schutz als Werktitel bedeutet, dass nur deren Inhaber das ausschließliche Recht zur Verwendung des Werktitels hat. Für Apps besteht dieser Schutz allerdings nur dann, wenn der Bezeichnung eine originäre Kennzeichnungskraft zukomme.
Und daran fehlt es bei einem alltäglichen Begriff wie „Wetter“ gerade, so die Richter in Köln. Dann dabei handle es sich um eine rein beschreibende Bezeichnung. Bei Domains geht der BGH davon aus, dass Werktitelschutz für einen Domain-Namen erst dann möglich ist, wenn der Verkehr in der Domain auch eine Bezeichnung für eine darunter abrufbare Website erkennt. Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden.
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Zusatz „de“ bei einer Domain rein technische Gründe hat, während eine App nicht unter einer Domain abrufbar. Das jedoch, so das Gericht, ändert nichts, denn für den Verkehr sei die Verwendung des Domainnamens lediglich ein Hinweis darauf, dass die App die ergänzende mobile Anwendung zur schon bestehenden Website ist.