(openPR) Wieder ein Fall mit Google, und wieder kann sich der weltweit größte Suchmaschinen Anbieter nicht vor der Verantwortung drücken. Denn wie das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 07.11.2014 (Az.: 324 O 660/12) festgestellt hat, muss Google für den Inhalt des zusammen mit den Suchtreffern angezeigten kurzen Textausschnitts aus der gefundenen Website auf Unterlassung haften.
Vorliegend ging es um einen Unternehmer, welcher sich im Internet immer wieder mit Texten konfrontiert sah, welche die seinen Ruf als Privatperson und Geschäftsmann in Misskredit brachte. Der ihm zustehende Anspruch auf Löschung gegen den Verfasser war jedoch wegen Anonymität und verschlüsselter IP Adresse nicht durchsetzbar. Somit ergab sich ein Anspruch gegen die Betreiber der betreffenden Internetseiten, welcher teilweise auch erfolgreich geltend gemacht wurde. Dennoch fanden sich in den Suchergebnissen weiterhin die betreffenden Textpassagen, zumindest ausschnittsweise, obwohl diese auf den Internetseiten ganz oder teilweise gelöscht wurden.
Eine Haftung von Google erscheint also nur legitim. Bedenkt man, dass das Manko in einem solchen Fall offensichtlich bei der Suchmaschine selbst liegt.
Als Grundlage ihrer Entscheidung zogen die Richter die Rechtsprechung des BGH, sowie das Google-Urteil des Europäischen Gerichtshofes, zu den Prüfpflichten von Host-Providern, heran. Allerdings geht das Gericht in Hamburg nicht so weit wie die Richter des EuGH, welche sogar eine Verantwortlichkeit für rechtmäßige Inhalte annehmen. Das Hamburger Urteil sieht eine Haftung nur dann gegeben, wenn es sich um rechtswidrige Inhalte handelt.
Weitere Voraussetzung für eine Haftung ist die Kenntnis. Google muss also, sobald es von der Wiedergabe des rechtswidrigen Inhaltes in einem Snippet Kenntnis erlangt, aktiv werden. Zudem ist der Anspruch nur dann gegeben, wenn wenn kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Verbreitung des Snippets besteht.












