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Darlehen jetzt widerrufen – Infoveranstaltung am 2. Dezember

Bild: Darlehen jetzt widerrufen – Infoveranstaltung am 2. Dezember
Rechtsanwältin Jessica Gaber, Kanzlei Cäsar-Preller.
Rechtsanwältin Jessica Gaber, Kanzlei Cäsar-Preller.

(openPR) Das Thema Darlehenswiderruf ist aktueller denn je. „Gerade vor dem Hintergrund, dass der Widerruf von Altverträgen eventuell schon im kommenden Juni nicht mehr möglich sein könnte, wird es für die Verbraucher jetzt Zeit, zu handeln“, sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber, Kanzlei Cäsar-Preller Wiesbaden.



Wer zurzeit ein Darlehen, beispielsweise zur Baufinanzierung abschließt, kann sich über die niedrigen Zinsen freuen. Über derartig günstige Konditionen konnten sich die Verbraucher vor einigen Jahren noch nicht freuen. Dennoch haben auch sie die Möglichkeit, von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Der sog. Widerrufsjoker hat ihnen eine Hintertür geöffnet. Denn Darlehensnehmer, die nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurden, können den Kredit immer noch widerrufen, da die Widerrufsfrist dann nicht in Gang gesetzt wurde. „Dann ist der Ausstieg aus dem Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Wann ist der Widerruf eines Darlehens möglich?

Grundsätzlich ist der Widerruf bei Darlehensverträgen möglich, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden und bei denen die Banken bzw. Sparkassen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Eine Widerrufsbelehrung ist in der Regel dann fehlerhaft, wenn sie von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich oder formal abweicht. Für den Laien ist diese Abweichung allerdings nicht immer sofort erkennbar. „Wurde das Darlehen bereits vorzeitig abgelöst, kann in vielen Fällen die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden“, so Rechtsanwältin Gaber.

Wird der Widerruf von den Banken anerkannt?

„Erfahrungsgemäß reagieren die Banken und Sparkassen ganz unterschiedlich. Einige erkennen den Widerruf problemlos an, anderen weigern sich rigoros“, so Rechtsanwältin Gaber. Von dieser Haltung sollten sich die Verbraucher aber nicht entmutigen lassen. „Oft hilft an diesem Punkt schon ein anwaltliches Schreiben und die Bank lässt sich auf eine außergerichtliche Einigung ein. Stellt sich die Bank immer noch quer, lässt sich der Anspruch vor Gericht durchsetzen“, so Rechtsanwältin Gaber.

Folgen des Widerrufs

Wird der Widerruf anerkannt, wird das Darlehen rückabgewickelt. Der Kredit muss dann zurückgezahlt werden. Im Gegenzug erhält der Verbraucher die bereits gezahlten Raten zurück. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 116/15) schuldet die Bank aber nicht nur die Rückgabe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, sondern auch noch einen Nutzungsersatz. Legt die Bank den gezogenen Nutzen nicht offen, wird der Nutzungsersatz in der Regel mit fünf Punkten über dem gültigen Basiszinssatz berechnet.

Widerrufsjoker vor dem Aus?

Im März 2016 tritt das neue Wohnimmobilien-Kreditgesetz in Kraft. Offenbar soll das Gesetz auch auf Altverträge ausgeweitet werden. In der Konsequenz wäre dann der Widerruf der Darlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, nur noch bis Juni 2016 möglich. Wer also noch widerrufen möchte, sollte handeln.

Info-Veranstaltung zum Darlehenswiderruf

Das Thema Widerruf brennt vielen Verbrauchern unter den Nägeln. Die Kanzlei Cäsar-Preller lädt daher am 2. Dezember zu einer Info-Veranstaltung ab 18.30 Uhr in die Uhlandstraße 4 in Wiesbaden ein.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

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