(openPR) Die „Fanpage“ bei Facebook, also eine Seite auf der sich Kunden und Interessierte über einen Künstler, Schauspielen oder ein Unternehmen informieren können, gehört heute zu den üblichen Marketingmaßnahmen kleiner bis großer Unternehmen. Facebook bietet ein günstige und effektive Möglichkeit das Unternehmen im Internet zu präsentieren.
Doch wer trägt für die dort verbarbeiteten Daten die Verantwortung. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist den Ansicht, dass dies der jeweilige Betreiber der „Fanpage“ ist und hatte daraufhin Ende 2011 drei Unternehmen per Verfügung auferlegt, ihre Seiten zu deaktivieren. Das ULD begründete dies mit der Unvereinbarkeit der Facebook-Datenverarbeitung mit dem deutschen Datenschutzrecht. Dies ergibt sich gemäß der Feststellungen des ULD insbesondere daraus, dass die Nutzung von „Fanpages“ personenbezogen präzise erfasst wird, gegen die Profilbildung keine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wird, beim Setzen von Cookies keine wirksame Einwilligung eingeholt wird und für die Betroffenen nicht die geforderte Transparenz hergestellt wird.
Das VG Schleswig-Holstein sieht das anders. Mit Urteil vom 09.10.2013 (Az.: 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12) hob das Gericht diesen Beschluss auf. Zwar entschieden die Richter nicht darüber ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der „Fanpage“ zur Verletzung von Datenschutzrechten führt, jedenfalls aber stellen sie fest, dass der Betreiber nicht für den von ihm genutzten Dienst datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Dies ergibt sich daraus, dass er keinen direkten Einfluss auf das Angebot von Facebook nahmen kann und daher auch keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat. Die Möglichkeiten des Betreibers beschränken sich auf das Einstellen und Ändern der Inhalte. Der Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook bleibt dagegen vorenthalten. Die daraus resultierende Beschränkung des Datenschutzes ist angesichts der gesetzlichen Regelung hingenommen werden.
Fraglich bleibt ob mit dieser umfassenden Exkulpation der Fanpage-Betreiber nicht eine Einschränkung des Grundrechtsschutzes einhergeht. Der gespannte Blick richtet sich somit auf weiter Urteile zu dieser Materie.
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