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Wettbewerbsrecht: Verbot der Lockvogelwerbung

15.10.201519:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Wettbewerbsrecht: Verbot der Lockvogelwerbung

(openPR) Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil (OLG Hamm, Urt. v. 11.08.2015, Az. 4 U 69/15) entschieden, dass beim Onlinehandel eine genaue Darstellung über die Verfügbarkeit von Waren erfolgen und diese dem Verbraucher vor Vertragsschluss bekannt sein muss. Ein Hinweis darauf, dass nur noch wenige Exemplare einer bestimmten Waren vorhanden sind, während der Unternehmer diese Ware gar nicht auf Lager hat, ist zu undurchsichtig und genügt nicht den Anforderungen, die an die Werbung eines Unternehmers gestellt werden. Ein solches Vorgehen stellt eine wettbewerbswidrige „Lockvogelwerbung“ dar.


Der Beklagte ist Betreiber eines Unternehmens, das aus einem stationärem Geschäft und einem Online-Shop, in denen Elektrofahrräder vertrieben werden, besteht. In seinem Online-Shop bot der Beklagte ein bestimmtes Modell, das im Jahr 2014 hergestellt wurde an. Zu dem Angebot dieses Modells war folgender Hinweis hinzugefügt: „nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit 2-4 Tage“. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bestellte dieses Modell. Nach Auswahl der gewünschten Größe, wurde weiterhin der Hinweis angezeigt, dass nur noch wenige Exemplare vorhanden seien. Nach Abschluss der Bestellung erhielt der Kläger eine E-Mail, in der der Kauf bestätigt und der Kläger zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2,799.00 € aufgefordert wurde. Später am selben Tag erhielt der Kläger eine weitere E-Mail, in der erklärt wurde, dass das Fahrrad des Modells aus dem Jahr 2014 nicht mehr verfügbar sei. Allerdings könne ein Modell aus dem Jahr 2015 geliefert werden. Dieses sei aber erst nächstes Jahr verfügbar.
Daraufhin erfolgte eine anwaltliche Abmahnung von Seiten des Klägers. Dem Beklagten wurde eine unlautere Wettbewerbshandlung in Form einer „Lockvogelwerbung“ unterstellt. Der Beklagte wies die Abmahnung mit einem anwaltlichen Schreiben ab.
Zunächst hatte das Landgericht Bochum eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Beklagten untersagt wurde, im Verkehr des Fernabsatzhandels Verbraucher zur Abgabe von Angeboten zu veranlassen, ohne die Waren vorrätig zu haben oder sie innerhalb der ausgeschriebenen Lieferungsfrist besorgen zu können. Gegen diese einstweilige Verfügung hatte der Beklagte Widerspruch erhoben.
Der Beklagte trug vor, dass er im Jahr 2014 ungefähr 40 Exemplare des streitgegenständlichen Modells bestellt habe. Als dieser Vorrat langsam zur Neige ging, habe er den Hinweis hinzugefügt, dass nur noch wenige Exemplare vorhanden seien. Nachdem das letzte Fahrrad verkauft wurde, sei es aufgrund des kurzen zeitlichen Abstandes zur nächsten Kaufanfrage nicht möglich gewesen den Datenbestand zu aktualisieren. Ein Warenwirtschaftssystem, das eine automatische Warenanpassung nach jedem Kauf vornimmt, könne sich der Beklagte nicht leisten, da ein solches mehrere tausend Euro koste. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er angeboten hatte das Model aus dem Jahr 2015 stattdessen zu verkaufen. Dieses Modell sei besser als das aus dem Jahr 2014 und er hätte es zu dem vereinbarten Preis abgegeben.
Das Oberlandesgericht Hamm sah jedoch ebenfalls eine Wettbewerbsverletzung. Das Gericht erachtete Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG als einschlägig. Demnach ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, wenn (in diesem Fall) Waren zu einem bestimmten Preis angeboten werden und der Unternehmer bei Vorliegen hinreichender Gründe nicht darüber aufklärt, dass er vermutlich nicht in der Lage sein wird diese oder eine gleichartige Ware zu leisten. Klärt der Unternehmer nicht darüber auf, dass eine bestimmte Ware nicht vorrätig ist und somit nicht rechtzeitig geleistet werden kann, so liegt ein sogenanntes Lockvogelangebot vor, das eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt und somit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche begründet.
Der Einwand des Beklagten – er habe das Modell des Jahres 2015 anstelle des Modells des Jahres 2014 angeboten – könne nicht berücksichtigt werden.
Die Vorschrift sei auch, entgegen der Ansicht des Beklagten, auf Kaufverträge, die online geschlossen werden anwendbar. Weiterhin führte das Oberlandesgericht aus, dass ein Hinweis darauf, dass nur noch wenige Exemplare vorhanden sind, während tatsächlich gar keine Exemplare mehr verfügbar sind, nicht genügen könne. Durch die Formulierung „nur noch wenige Exemplare verfügbar“ wird dem Verbraucher vermittelt, dass eben doch noch Exemplare da sind. Der Verbraucher wird bei so einem Hinweis sogar viel schneller ein Kaufangebot abgeben

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