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EuGH stärkt Fluggastrechte

18.09.201508:52 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: EuGH stärkt Fluggastrechte
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(openPR) Der Europäische Gerichtshof entschied in einer Angelegenheit gegen eine Fluggesellschaft zugunsten eines Fluggastes, der von einer erheblichen Flugverspätung betroffen war. Denn nach der Fluggastrechte-VO ist dem Passagier bei Flugstrecken unter 1500 km bei einer erheblichen Flugverspätung als pauschalierter Schadensersatz ein Betrag i.H.v. EUR 250,00 zu zahlen. Der Fluggast hielt im Laufe des Verfahrens der Fluggesellschaft vor, dass sein Flug um mehr als drei Stunden verspätet war, weil das Flugzeug erst 3 Stunden und 3 Minuten nach dem Start die Parkposition erreichte und die Türen öffnete. Die Fluggesellschaft war der Ansicht, dass die Flugverspätung allenfalls 2 Stunden und 58 Minuten betrug, da die Räder des Flugzeugs auch nur 2 Stunden und 58 Minuten später als geplant auf der Landebahn aufsetzten. Das Gericht stellte fest, dass für das Ausmaß einer Verspätung maßgeblich ist, wann nach der Landung mindestens eine Tür der Maschine geöffnet wird. Im Ergebnis folgte das Gericht der Argumentation der Klägerseite und entschied, dass also erst mit einer Verspätung von 3 Stunden und 3 Minuten das Flugzeug als angekommen anzusehen ist und verurteilte die Fluggesellschaft. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Fluggäste „aus technischen und aus Sicherheitsgründen" nur eingeschränkt mit der Außenwelt kommunizieren können, solange die Türen des Flugzeugs geschlossen sind und folgerte daraus, „Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern."



vgl. Sie dazu:
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