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Reiserechtsexperten Auer Witte Thiel zu den aktuellen Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche

01.06.201017:48 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Reiserechtsexperten Auer Witte Thiel zu den aktuellen Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche

(openPR) München, im Juni 2010: Der isländische Vulkanausbruch hat in weiten Teilen Europas zu Sperrungen des Luftraumes und damit zu Flugausfällen geführt. Da die Gefahr von Flugausfällen durch Vulkanasche immer noch hoch bleibt, informieren die Münchner Reiserechtsexperten der Kanzlei Auer Witte Thiel über die Rechte von Passagieren bei eventuellen Flugausfällen.

Bei Ausfällen werden die Rechte von Flugpassagieren grundsätzlich in der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt, wie die Anwälte bei Auer Witte Thiel informieren. Hinzu kommen bei Pauschalreisen reiserechtliche Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.). Die Fluggastrechte-Verordnung findet laut Auer Witte Thiel Anwendung, solange der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder der Fluggesellschaft eines EU-Staates durchgeführt wird. Unabhängig davon gilt die Verordnung immer, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet, so Auer Witte Thiel.

Flugpassagiere, die keine Pauschalreise, sondern einzelne Tickets gebucht haben, haben sich bei der entsprechenden Fluggesellschaft zu melden, so Auer Witte Thiel. Bei einem Flugausfall wie aktuell aufgrund von Vulkanasche hat der Fluggast die Wahl, ob er den Preis zurückerstattet haben möchte, um z.B. mit der Bahn die Reise fortzusetzen oder eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug wünscht. Im Falle der Umbuchung hat der Fluggast laut Auer Witte Thiel Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate bzw. Faxe oder E-Mails sowie notfalls eine Hotelunterbringung.

In dem Zusammenhang betont Auer Witte Thiel, dass in diesem Fall kein Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft besteht: Eine Sperrung des Luftraumes wegen der Aschewolke stellt laut Auer Witte Thiel einen so genannten „außergewöhnlichen Umstand“ dar. Auch sonstige Schäden, z.B. durch einen versäumten Geschäftstermin, sind nicht erstattungsfähig. Auer Witte Thiel weist darauf hin, dass die meisten EU-Fluggesellschaften im Internet die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung oder Umbuchung anbieten, sowie grundsätzlich die Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung erfüllen.

Auch pauschal reisende Urlauber können nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften geltend machen. Beim Ausfall von Flügen können diese beispielsweise eine kostenlose Umbuchung des Fluges sowie Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder, wenn nötig, auch eine Hotelunterbringung verlangen. Die Erstattung des Flugpreises kann allerdings nicht von der Fluggesellschaft direkt gefordert werden, so Auer Witte Thiel. Vielmehr seien hier Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter vorrangig.

Fällt der Hinflug wie aktuell wegen der Vulkanasche aus, können nach Angaben von Auer Witte Thiel sowohl Veranstalter wie Fluggast die Reise aufgrund von „höherer Gewalt“ stornieren. Vorleistungen seitens des Veranstalters wie z.B. Hotelbuchungen sind dann je zur Hälfte vom Veranstalter und vom Reisenden zu bezahlen, informieren die Anwälte von Auer Witte Thiel. Wird vor der Rückreise der Rückflug annulliert, kann die Reise ebenfalls wegen höherer Gewalt beiderseits storniert werden. Der Veranstalter ist jedoch laut Auer Witte Thiel dazu verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Eventuelle Mehrkosten müssen sich Veranstalter und Reisender teilen. Diese Ansprüche gegenüber dem Veranstalter können Reisende auch verlangen, wenn die EU-Fluggastrechte-Verordnung keine Anwendung findet, zum Beispiel bei einem Rückflug aus einem Nicht-EU-Land mit einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land. Je nach individuellem Fall können ggf. auch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft erhoben werden, wissen die Reiseexperten von Auer Witte Thiel aus Erfahrung.

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