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LG Nürnberg-Fürth: Widerrufsbelehrungen der Sparda Bank fehlerhaft

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KSR Rechtsanwaltskanzlei
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(openPR) Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einer Entscheidung vom 04.08.2015 – 10 O 9199/14 (noch nicht rechtskräftig) – in einem von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, betreuten Rechtsstreit zwei Widerrufsbelehrungen der Sparda Bank aus dem Jahr 2003 und dem Jahr 2010 für fehlerhaft und den Widerruf als rechtswirksam erachtet.



Das Landgericht vertritt in Bezug auf die im Jahre 2003 verwendete Belehrung die Auffassung, dass die alternative Benennung der Widerrufsfrist mit zwei Wochen und einem Monat einen Eingriff in das gesetzgeberischer Muster darstellt und den Verbraucher über die tatsächlich im Einzelfall geltende Frist im Unklaren lässt. Bei einem rechtsunkundigen, durchschnittlichen Verbraucher könne der falsche Eindruck entstehen, dass im Falle der Belehrung vor Vertragsschluss die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, obgleich die Monatsfrist nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt.

Weiterhin hat das Landgericht in seiner Entscheidung auch eine Widerrufsbelehrung aus dem November 2010 für unzureichend erachtet. Insofern bestätigt das Gericht die Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, wonach die Belehrung optisch nicht deutlich genug ausgestaltet ist, da diese ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext unter einer laufenden Nummerierung integriert ist. Daher, so das Gericht werde die Belehrung dem Deutlichkeitsgebot nicht gerecht.

Diese Entscheidung macht deutlich, dass die Durchsetzung des auch nach erklärten Widerrufs in vielen Fällen Erfolg versprechend ist. Die Erfahrung nach Prüfung mehrerer Hundert Widerrufsbelehrungen unterschiedlicher Banken und Sparkassen zeigt, dass 90 % der von Banken und Sparkassen in der Vergangenheit verwendeten Belehrungen fehlerhaft sind und daher ein Widerruf auch heute noch in Betracht kommt, da im Falle einer fehlerhaften Belehrung dem Kunden grundsätzlich ein ewiges Widerrufsrecht zusteht, kann Rechtsanwalt Reulein aus seiner täglichen Praxis berichten.

Macht ein Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so kann er sich auf diese Weise von einem ggf. hoch verzinsten Darlehensvertrag trennen und diesen ohne weitere Zinszahlungen oder Vorfälligkeitsentschädigungszahlungen zurückzahlen oder aber eine Umschuldung zu aktuell wesentlich günstigeren Zinsen betreiben. Für die Zukunft kann er im Einzelfall mehrere tausend Euro Zinsen sich ersparen oder bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen zurückverlangen.

Voraussetzung für einen Widerruf auch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von zwei Wochen ist die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, so wie in dem von dem Landgericht Nürnberg-Fürth behandelten Fall.

Das Landgericht hat bereits in zwei anderen von Rechtsanwalt Reulein betreuten Verfahren gegen die PSD Bank und die Sparkasse Erlangen die dortigen Widerrufsbelehrungen und den erklärten Widerruf für wirksam erachtet.

Aus diesen Gerichtsentscheidungen wird deutlich, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Widerrufs Erfolg versprechend ist. Angesichts dessen sind Banken oftmals bemüht, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und einen außergerichtlichen Vergleich zu suchen. Dieser kann beispielsweise in der Fortsetzung des Darlehens zu niedrigeren Zinsen oder aber der vorzeitigen Ablösung bzw. Umschuldung gegen Zahlung einer in vielen Fällen weitaus geringeren Vorfälligkeitsentschädigung als der Üblichen liegen.

Angesichts der auch weiterhin andauernden Niedrigzinsphase sollten sich Bankkunden ihre Darlehensverträge und Widerrufsbelehrungen etwas genauer anschauen und diese ggf. einer professionellen Prüfung durch einen auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterziehen lassen. Dies kann bares Geld wert sein.

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