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Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten?

13.08.201512:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten?
Rechtsanwalt Thomas Schmitt
Rechtsanwalt Thomas Schmitt

(openPR) Ohne Sachverständigengutachten geht es in Bauprozessen leider kaum. Auch in der baubegleitenden (Rechts-) Beratung ist technischer Sachverstand in Form von Gutachteneinholungen regelmäßig erforderlich. Immer wieder stellt sich daher in der Praxis die Frage, wer am Ende diese Kosten wirtschaftlich zu tragen hat.


Klar ist, dass im Streitfall die Frage, ob ein Mangel vorliegt, eine Rechtsfrage darstellt, die das Gericht zu entscheiden hat. Allerdings wird der Richter dazu mangels eigenem ausreichenden technischen Sachverstand in der Regel einen Beweisbeschlusses erlassen, um die aufkommenden Fragen betreffend die technische Beurteilung, etwa die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, nachzugehen. Die hierbei anfallenden Kosten treten dann quasi zum Streitgegenstand über den Mangel hinzu. Fall nach OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2014 Az.: 12 U 58/14):
Mit Vertrag vom 10.02.2009 vergab die Auftraggeberin Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten und Verglasungsarbeiten an einem Universitätsgebäude mit einem Auftragsvolumen von ca. 55.000 €. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Noch während der Herstellung der Auftragsarbeiten rügte die Auftraggeberin zahlreiche Mängel gegenüber der Auftragnehmerin, u.a. betr. des Glasdachs des Gebäudes aufgrund vorhandener Regenundichtigkeiten. Die Auftraggeberin beauftragte dazu im Herbst 2009 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Auf Basis des Gutachtens verweigerte die Auftraggeberin die Abnahme und forderte die Auftragnehmerin unter Vorlage des Gutachtens zur Mangelbeseitigung auf. Die Auftragnehmerin versuchte dann die Mängel abzuarbeiten, allerdings war die Auftraggeberin im Anschluss wiederum unzufrieden und ließ die Mängel im Herbst 2010 erneut begutachten. Auf Basis dieses (zweiten) Gutachtens führte Auftraggeberin dann eine Ersatzvornahme unter Heranziehung einer Drittfirma durch. Die Kosten für die Ersatzvornahme glich die Auftragnehmerin der Auftraggeberin aus.
Offen blieb der ebenso zur Zahlung geforderte Ausgleich der angefallenen Sachverständigenkostenrechnungen für die Tätigkeiten des Gutachters im Herbst 2009, Frühjahr 2010 und Herbst 2010. Die Auftraggeberin klagte insoweit ca. 7.000 € ein.
Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2014 Az.: 12 U 58/14):
Das OLG sprach der Auftraggeberin den Schadensersatz über die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu. Gemäß § 13 Abs. 7 Nr. Abs. 3 VOB/B 2009 sind diejenigen Kosten erstattungsfähig, die aufgrund einer notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung eines Mangels und der Beseitigungsmaßnahmen entstehen. Konkret wurde vom OLG in diesem Einzelfall verwiesen, dass sich die Mangelfrage in diesem Fall als so spezifisch darstellte, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen gerechtfertigt war und selbst die Auftragnehmerin als Fachunternehmen den Gegenstand ihrer Beauftragung „offensichtlich nicht im Griff hatte“. Vor diesem Hintergrund „könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte oder der für ihn tätige Architekt das notwendige Fachwissen für die zu treffenden Beurteilungen hatten.“
Die angefallenen Gutachterkosten waren im Entscheidungsfall des OLG Hamm also erstattungsfähig, weil die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig war und die Hinzuziehung des Gutachters nicht nur zur allgemeinen Prüfung auf Abnahmereife oder Ähnliches erfolgt war, sondern zur konkreten Ermittlung des Art und Ausmaß des Mangels und der Notwendigkeiten über die Mangelbeseitigung. Damit handelte es sich um einen sog. Mangelfolgeschäden (i.S.d. § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B), so dass seitens der Auftraggeberin auch keine gesonderte Fristsetzung vor Erteilung des Gutachterauftrages notwendig war.

Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 18 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

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