(openPR) Was tun gegen eine Kündigung?
Gegen eine Kündigung kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben.
Bevor man sich dafür entscheidet, eine Kündigung ohne Klage hinzunehmen, sollte man auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen.
Welches Ziel hat eine Kündigungsschutzklage?
Will der Arbeitnehmer die Kündigung nicht hinnehmen, kann er vor dem Arbeitsgericht die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses feststellen lassen.
Beispielsweise würde dann nachfolgender Klageantrag gestellet werden:
"Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom .... nicht beendet ist."
Hat die Klage mit diesem Antrag Erfolg, dann steht durch gerichtliches Urteil fest, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis daher - falls sich der Arbeitgeber nicht auf andere Beendigungsgründe berufen kann - weiterhin fortbesteht.
Fristproblematik!
Dringend zu beachten ist insoweit die geltende Kündigungsschutzfrist von 3 Wochen gemäß § 4 Satz 1 KSchG. Der gekündigte Arbeitnehmer muss nämlich innerhalb dieser Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Diese gesetzliche Dreiwochenfrist, gilt für für alle Arten von Arbeitgeberkündigungen bzw. für alle rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam sein könnte.
Rechtsanwalt Eser empfiehlt allen gekündigten Arbeitnehmern sich innerhalb der 3- Wochenfrist von einem auf Kündigungsschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt zeitnah beraten zu lassen.
www.eser-law.com
Hierzu kann telefonisch, für eine erste kostenlose Bewertung, der Kontakt mit Rechtsanwalt Eser aufgenommen werden.




















