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Consortis Schrottimmobilien: Ausstiegsmöglichkeiten der Anleger

Bild: Consortis Schrottimmobilien: Ausstiegsmöglichkeiten der Anleger
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Investitionen in Immobilien sind beliebt. Gilt das vermeintliche „Betongold“ doch als krisensicher. „Diese weit verbreitete Ansicht hat sich auch die inzwischen insolvente Consortis Verwaltungs GmbH zu Nutze gemacht und Anlegern dubiose Geschäftsmodelle angedreht“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Kurz zusammengefasst sah das Consortis-Modell Möglichleiten zur Steueroptimierung bei einem Höchstmaß an Sicherheit vor. Anleger sollten dazu ein Bankdarlehen zum Immobilienerwerb und ein zweites für die anfallenden Sanierungsarbeiten aufnehmen. Eigenkapital war nicht nötig. Die Mieteinnahmen sollten an Consortis fließen und die Anleger im Gegenzug monatliche Garantiezahlungen erhalten. Nach zehn Jahren wollte Consortis die Immobilien zu einem vorher vereinbarten Festpreis von den Anlegern zurückkaufen. Kurzum: Das Modell scheiterte. Die Consortis Verwaltungs GmbH meldete im Herbst 2014 Insolvenz an. Die Anleger stehen vor einem finanziellen Desaster. Vermutlich wurden die Immobilien überteuert gekauft. Dann haben die Anleger nicht nur ihr Darlehen, sondern auch noch Schrottimmobilien am Hals.

„Allerdings müssen sie nicht zwangsläufig auf dem Schaden sitzen bleiben. Denn werden Immobilien zu Anlagezwecken erworben, müssen die Anleger auch umfassend über die Risiken wie geringere Mieteinnahmen, erhöhter Sanierungsbedarf, etc. aufgeklärt werden. Ist das nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt Cäsar-Preller. Zudem dürfen auch keine falschen Angaben über den tatsächlichen Wert der Immobilien gemacht werden.

Ein weiterer Weg aus der Schuldenfalle könne auch der Widerruf der Darlehen sein. Wurden die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt, kann der Kreditvertrag auch noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden. „Interessant wird es besonders dann, wenn zwischen dem Kredit und dem Immobilienerwerb ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Dann muss das Darlehen möglicherweise nicht zurückgezahlt, sondern nur die Immobilie an die Bank übertragen werden“, erklärt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

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