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Werbung & Recht - Sternchenhinweis nicht immer notwendig

27.05.201521:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Werbung & Recht - Sternchenhinweis nicht immer notwendig

(openPR) Wer kennt sie nicht. Die Sternchenhinweise in Flyern, auf Plakaten oder nahezu unlesbar eingeblendet bei TV-Spots. Mit diesen Hinweisen sollen naturgemäß schlagwortartige und verkürzte Werbeaussagen wettbewerbsrechtlich „gerettet“ werden, in dem dort dann alle fiesen Details des ansonsten in wesentlich größerer Schrift und Aufmachung angepriesenen Produkts erklärt werden.



In manchen Flyern von Telekommunikationsanbietern, die ich gesehen habe, nahmen die Sternchenhinweise nahezu die Hälfte des Platzes ein. Wohlgemerkt in 8 Pt. Schrift oder kleiner (also ungefähr so).

Doch der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich ist, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen.

Hoffnung also für die Werbewirtschaft?
Mitnichten, wie dieser kleine Beitrag zeigen soll.

Worum ging es?

Die Beklagte betreibt mehrere Möbelhäuser. In einem Prospekt hatte sie für Schlafzimmermöbel geworben. Dort war ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett abgebildet, auf dem eine Matratze und Decken, sowie Kissen lagen. Auf dem Bild befand sich in großen roten Ziffern der Preis und darunter die Angabe "Schlafzimmer komplett". Ein eingerahmter Kasten enthielt ebenfalls hervorgehoben in rot unterlegter Schrift den Hinweis "KOMPLETT". Darunter waren in fetter schwarzer Schrift die Bestandteile "DREHTÜRENSCHRANK", "DOPPELBETT" und "NACHTKONSOLEN" genannt. Links unten war in der Abbildung am Ende eines in kleiner schwarzer Schrift gehaltenen Textes vermerkt "Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko".

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein. Er hielt die Werbung der Beklagten für irreführend, weil sie suggeriere, dass der Preis nicht lediglich das Bettgestell, sondern das gesamte Möbelstück einschließlich Lattenrost und Matratze umfasse. Der aufklärende Hinweis, dass zum blickfangmäßig herausgestellten Preis nur ein leeres Bettgestell geliefert werde, habe am Blickfang nicht teil.

Wie wurde entschieden?

Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" und der Abbildung eines Bettes mit Matratze könne beim Verbraucher grundsätzlich den Eindruck erwecken, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze, so die Karlsruher Richter.

Es liege aber keine Irreführung der Verbraucher vor. Es sei davon auszugehen, der Verbraucher werde die in nicht hervorgehobener Schrift gehaltene Erläuterung des Angebotsinhalts zur Kenntnis nehmen. Nicht in jedem Fall sei nämlich ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung etwa für langlebige und kostspielige Güter handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird.

Der Verbraucher werde ohne weiteres auf die erst am Ende der Texte und in nicht hervorgehobener Schrift gegebene, aber in den jeweils kurzen und übersichtlich gestalteten Texten nicht versteckte Information stoßen, das Angebot umfasse nicht die Lattenroste und Matratzen für die Betten. Diese Information sei unzweideutig und geeignet, den beim Verbraucher zuvor erweckten gegenteiligen Eindruck zu beseitigen und ihn von einer auf Irrtum beruhenden geschäftlichen Entscheidung abzuhalten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die unrichtigen Angaben im Blickfang geeignet seien, den Verbraucher zu veranlassen, sich überhaupt mit der Werbung näher zu befassen. Das reiche für eine Irreführung allein nicht aus.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen I ZR 129/13)

Unsere Meinung

Der BGH hat also erkennbar darauf abgestellt, dass man sich als Verbraucher nicht ständig ein neues Schlafzimmer kauft, sondern es sich dabei um eine langfristige Investition handelt, was dazu führt, dass Angebote und Werbeanzeigen mit entsprechender Sorgfalt und Aufmerksamkeit wahrgenommen werden. In diesen Fällen würde also der nicht blickfangmäßige Hinweis, dass Lattenrost etc. nicht zum Angebot gehören, wahrgenommen. Das gelte eben auch dann, wenn der Verbraucher nicht gezielt per Sternchen auf den erläuternden kleineren Text hingewiesen werde.

Und da sind wir schon beim entscheidenden Punkt: Es handelt sich bei der Entscheidung um eine Ausnahme von der Regel. Man kann dem Urteil also allenfalls entnehmen, dass bei hochwertigen, teuren und langlebigen Produkten eher davon auszugehen ist, dass der Verbraucher sich intensiv mit einer Werbung beschäftigt und der Anbieter deshalb etwas laxer mit den Hinweisen umgehen kann.

Keinesfalls darf man das Urteil so verstehen, dass der BGH von den hohen Anforderungen, die bei blickfangmäßiger Werbung im Hinblick auf Irreführung der Verbraucher grundsätzlich gelten, abweichen will.

Gerade also bei den täglichen Dingen des Lebens, die man nicht – wie ein Schlafzimmer – nur alle Jubeljahre erwirbt, muss nach wie vor ganz genau geprüft werden, ob die Erläuterungen (sowohl was die Größe, als auch die Verständlichkeit und die Auffindbarkeit der Texte angeht) ausreichend sind, um die schlagwortartigen Werbeaussagen wieder „einzufangen“ und eine Irreführung auszuschließen.

Jede Werbekampagne bedarf daher einer vorherigen anwaltlichen Prüfung, will man nicht Gefahr laufen die gesamte Kampagne im wahrsten Sinne des Wortes „einstampfen“ zu müssen. Sprechen Sie uns gerne dazu an. Das Werberecht gehört mit zu unseren Schwerpunkten.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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