(openPR) Mit Beschluss vom 15.01.2010 (Az.: 4 O 8/10) hatte das LG Essen als bundesweit erstes Gericht den Betreibern des sog. dent-net-Netzwerkes einstweilen untersagt im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass Patienten, die sich dem Netzwerk anschließen „Zahnersatz ohne Zuzahlung" und/oder „Zahnersatz zum Nulltarif“ erhalten (vgl. hierzu unseren ausführlichen Bericht).
In einer aktuellen Pressemitteilung vom 08.04.2010 lässt die Indento GmbH nunmehr öffentlichkeitswirksam mitteilen: „Richter erlauben Werbung „Zahnersatz ohne Zuzahlung“. Der aufmerksame Leser der Pressemitteilung wird schnell feststellen, dass diese Aussage in ihrer Generalität so nicht zutrifft, böse Zungen werden hier vielleicht sogar von Irreführung sprechen, die auch bei der Beurteilung der Aussage „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ eine entscheidende Rolle spielt; denn, die Essener „Richter“ haben tatsächlich nichts erlaubt. Zu einem Richterspruch ist es vielmehr gar nicht genommen, da sich die Parteien des Rechtsstreits im Wege des Vergleiches geeinigt haben.
Die Indento GmbH hat sich gegenüber der klagenden Mojo GmbH aus Düsseldorf verpflichtet, künftig die Aussage „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ mit einem Fußnotenzusatz zu versehen, in welchem Details dieses Angebots näher erläutert werden. In der Pressemitteilung des Dent-Net-Betreibers heißt es weiter: „Wenn klargestellt wird, dass das Angebot „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ nur bei den teilnehmenden Krankenkassen, einem 30%igen Krankenkassenbonus (10 Jahre ordnungsgemäß geführtes Bonusheft) und für die Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen gilt, sei diese Werbeaussage nicht zu beanstanden, so die Essener Richter. Künftig wird indento diese Hinweise in einem Fußnotenzusatz platzieren.“
Ob dieser Fußnotenzusatz tatsächlich ausreichend ist, um die Werbeaussage „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ rechtmäßig zu machen, muss indes bezweifelt werden. Auch ein aktuelles Verfügungsurteil des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2010, Az. 38 O 21/10) spricht gegen diese Annahme.
In dem durch das LG Düsseldorf zu beurteilenden Sachverhalt war die Aussage „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ mit einem entsprechenden Sternchenhinweis versehen. Die vom Unterzeichner vertretene Anspruchstellerin sah diesen jedoch nicht als ausreichend an, um die mit der Aussage einhergehende Irreführungsgefahr zu beseitigen. Das LG Düsseldorf gab der Anspruchstellerin Recht und verurteilte das werbende Dentallabor zur Unterlassung.
Das angerufene LG Düsseldorf beurteilte diese Werbung als grundsätzlich unzulässig. In der ausführlich begründeten Entscheidung führt das Gericht unter anderem aus:
"Vergleichbares gilt hinsichtlich der Werbeaussage eines Zahnersatzes ohne Zuzahlung. Die Antragsgegnerin wirbt herausgehoben mit der Möglichkeit, dass ein Patient keinerlei Zuzahlung leisten muss.
Dem Leser wird der Eindruck vermittelt, den Mitgliedern einer der Partnerkrankenkassen sei nicht nur eine 40 % günstigere sondern sogar eine insgesamt kostenfreie Versorgung mit Zahnersatz möglich. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine nahezu nur als theoretisch zu bezeichnende Ausnahmekonstellation. Nur für gesetzlich Versicherte, die besondere Voraussetzungen im Verhältnis zu ihrer Krankenkasse erfüllt haben – regelmäßige Vorsorge und Führung eines Nachweisheftes -, können in Bezug auf Regelversorgungsleistungen von Zuzahlungen befreit werden. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher kennt die Unterschiede der Regelversorgung, einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung nicht. Die Individualität der Patientenverhältnisse ermöglicht zudem den Verbrauchern nicht zu erkennen, welche Leistungsmerkmale jeweils erfüllt sind. Der betonte Hinweis auf die Möglichkeit der Zuzahlungsfreiheit stellt demnach einen absoluten Ausnahmefall als nicht unwahrscheinlich zu erwartendes Ereignis dar, um das Interesse und die Aufmerksamkeit auf das Angebot der Antragsgegnerin zu locken. Die Chance des Verbrauchers, tatsächlich einen Zahnersatz ohne jegliche Zuzahlung zu erlangen, ist jedoch verschwindend gering. Hierüber klärt nicht der sog. Sternchenhinweis auf. Zum Einen ist der Hinweis in sich kaum verständlich. Weder ist dem Verbraucher geläufig, was unter Regelleistungen der GKV zu verstehen ist, noch weist, der Bonushinweis auf die vom Versicherten zu erfüllenden Voraussetzungen in erkennbarer Weise hin. Zum anderen darf der Hinweis nicht die Werbeaussage nahezu in sein Gegenteil umkehren.“
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