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Bundesgerichtshof lockert Anforderungen bei der Preisauszeichnung

15.10.200715:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bundesgerichtshof lockert Anforderungen bei der Preisauszeichnung
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(openPR) Mainz, 15. Oktober 2007 - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.10.2007 gleich zwei Urteile verkündet, die Internethändlern das Leben erleichtern. Zum einen muss der Mehrwert-steuer- und Versandkostenhinweis nicht mehr auf jeder Seite mit Preisangabe angezeigt werden (Az. I ZR 143/04). Zum anderen darf der Mehrwertsteuerhinweis jetzt per Sternchenverweis erfolgen (Az. I ZR 22/05). Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Expertin für E-Commerce-Recht, informiert über die Lockerungen bei der Auszeichnung von Preisen in Internetshops, die sich aus den Entscheidungen ergeben.

Gesetzliche Grundlage für den Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis ist Paragraph 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach der bisherigen Rechtsprechung mussten die Hinweise auf allen Seiten erfolgen, auf denen sich eine Preisangabe befand. „Das betraf insbesondere Übersichtsseiten in Onlineshops oder die Galerie- und Listenansicht in eBay-Onlineauktionen“, erklärt Heukrodt-Bauer. Dem hat der BGH jetzt widersprochen. Internetnutzer wüssten, dass neben dem Endpreis meist auch Versandkosten anfielen und dass die Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die Hinweise angezeigt würden, bevor der Nutzer die Ware in den Warenkorb lege. Im Übrigen könne der Mehrwertsteuerhinweis – entgegen dem Urteil OLG Hamburg vom 23.12.2004 (Az. 5 U 17/04) – über einen deutlichen Sternchenhinweis erfolgen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. Unter www.bundesgerichtshof.de können jedoch die Pressemeldungen zu den Urteilen (Nr. 139/07 und 140/07) abgerufen werden. Daraus ergibt sich, dass der Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis ab sofort nur noch bei jedem Artikel mit Link zum Warenkorb zu platzieren ist, damit der Kunde vor Erreichen des Bestellvorgangs informiert wird. Dabei darf der Mehrwertsteuerhinweis auch über einen Sternchenverweis erfolgen. Auf den Versandkostenhinweis per Sternchenverweis bezieht sich das Urteil aber nicht, so dass dieser vorerst direkt neben dem Endpreis verbleiben sollte.

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Pressekontakt
Birgit Krause . Duchstein & Partner .
Tel: (06131) 90622-44 . E-Mail: E-Mail

Quelle
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. . Fischtorplatz 21 . 55116 Mainz

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