openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Swaps: Rössner zur Pressemitteilung des BGH vom 28. April 2015

Bild: Swaps: Rössner zur Pressemitteilung des BGH vom 28. April 2015
Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck.
Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck.

(openPR) Nach der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 und der darauf folgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgte im Vorgriff auf die Urteilsbegründung eine Pressemitteilung. Da die Pressemitteilung teilweise auf den konkreten Einzelfall und damit auf die diesem Einzelfall zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen abstellt und teilweise allgemeine Ausführungen enthält, sind einige Erläuterungen angebracht.



Zunächst stellt der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit auch zu Spekulationszwecken abgeschlossener Zinssatz-Swapverträge nicht in Abrede, da derartige Swap-Verträge nicht den gemeindlichen Wirkungskreis überschreiten und nicht gegen ein kommunales Spekulationsverbot verstoßen.

Hintergrund dieser Feststellung ist die grundsätzliche Allzuständigkeit der Kommunen auf sämtliche Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, ist eine Kommune nicht nur unzuständig. Derartige Angelegenheiten gehören nicht mehr zum Wirkungskreis einer Kommune. Einer Kommune fehlt für außerhalb des Wirkungskreis liegende Rechtsgeschäfte die Rechtsmacht zum Abschluss dieser Rechtsgeschäfte. Da eine Spekulation mit Finanzderivaten keinerlei Bezug zur örtlichen Gemeinschaft haben, könnten derartige Geschäfte außerhalb des Wirkungskreises liegen und damit unwirksam sein. Obwohl dies auf einer Jahrzehnte alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs basiert, wändet der Bundesgerichtshof insofern von ihm aufgestellten Grundsätze in den kommunalen Swap-Fällen offensichtlich nicht an. Der Pressemitteilung ist nicht zu entnehmen, ob dies auf einem unterlassenen Sachvortrag in den ersten Instanzen basiert oder auf einer bereits erfolgten fundierten rechtlichen Prüfung.

Zutreffenderweise moniert der Bundesgerichtshof unvollständige Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte bereits das Zustandekommen von Beratungsverträgen nicht sicher geklärt. Dies überrascht, weil es seit dem sog. Bondurteil des Bundesgerichtshofs ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, dass zwischen einer Bank und ihrem Kunden dann ein – zumindest stillschweigend geschlossener – Beratungsvertrag zustande kommt, wenn zwischen Bank und Kunde der Abschluss von Finanzprodukten besprochen wird. Das Zugrundeliegen eines solchen Beratungsvertrags war auch die Grundlage dafür, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.03.2011 der dort verklagten Deutschen Bank einen schwerwiegenden Interessenkonflikt unterstellt hat, über den sie hätte aufklären müssen. Dieser schwerwiegende Interessenkonflikt resultiert gerade aus dem Beratungsvertrag, zu dessen Inhalt es gehört, dass die beratende Bank die Interessen des Kunden zu wahren hat und dass sie ihn über bestehende Interessenkonflikte aufklären muss. Diese Aufklärungspflicht resultiert einerseits aus dem allgemeinen Grundsatz der Interessenwahrung bei Beratungsverhältnissen. Schließlich ist dieser Grundsatz gesetzlich in § 31 I 2 WpGH normiert. Wenn also das Vorhandensein eines Beratungsvertrags schon unklar ist, kommt der Bundesgerichtshof also nicht ohne weitere Tatsachenfeststellungen zu der Annahme eines schwerwiegenden Interessenkonflikts. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf zwar ein Beratungsverhältnis zwischen der ehemaligen WestLB und der Stadt Ennepetal unterstellt hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf knüpfte diesbezüglich an einen falschen Zeitpunkt und unzutreffenden Umstand an. Es meinte, der Beratungsvertrag sei dem Abschluss eines sog. Rahmenvertrags vorgelagert und sei zugleich eine Nebenpflicht aus dem Rahmenvertrag. Maßgeblich ist hier allerdings jeder Einzelabschluss.

Dementsprechende Feststellungen fehlen im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Diese sind nun nachzuholen. Dabei besteht kein Zweifel daran, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner ergänzenden Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass zwischen der Stadt Ennepetal und der ehemaligen WestLB vor Abschluss der jeweiligen Swap-Verträge Beratungsverhältnisse zustande gekommen sind. Dies entspricht schlicht und ergreifend ständiger Praxis.

Sofern sich also eine beratende Bank bei der Empfehlung eines Swap-Vertrags in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet, weil sie die Struktur des von ihr empfohlenen Swaps zulasten des von ihr zu beratenden Kunden verändert hat, muss sie über den daraus resultierenden anfänglichen negativen Marktwert aufklären. Der Bundesgerichtshof stellt nochmals ausdrücklich klar, dass die Verpflichtung zur Information auch über die konkrete Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts besteht. Insofern wird auch diesbezüglich der Argumentation der Banken in den zahlreichen Verfahren, dem Kunden sei grundsätzlich bekannt gewesen, dass die Bank Margen einstrukturiere, ein Riegel vorgeschoben. Ob die Bank grundsätzlich Margen verdient, ist für die Beurteilung der Aufklärungspflicht irrelevant. Sie muss bei einem vorhandenen schwerwiegenden Interessenkonflikt den Kunden über die konkrete Höhe des daraus resultierenden anfänglichen negativen Marktwerts aufklären.

Eine Ausnahme macht der Bundesgerichtshof nur für den Fall, dass durch den empfohlenen Swap-Vertrag konkrete Zins- oder Währungsrisiken abgesichert werden. Wenn also ein Swap-Vertrag der konkreten Absicherung von tatsächlich bei einem Kunden bestehenden Zins- oder Währungsrisiko dient, muss nicht über einen anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt werden. Derartige Geschäfte sind allerdings nicht Gegenstand der zahlreichen gerichtlichen Verfahren.

Wie sich aus der Pressemitteilung vom 28.04.2015 weiter ergibt, knüpft der Bundesgerichtshof bei der Frage des schwerwiegenden Interessenkonflikts an seine Rechtsprechung zum CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrag an. Der schwerwiegende Interessenkonflikt kommt im anfänglichen negativen Marktwert zum Ausdruck. Diesen Zusammenhang stellt der Bundesgerichtshof erfreulicherweise deutlich klar, dass die Komplexität eines Swap-Vertrags kein Kriterium für eine Aufklärungspflicht ist. Im Gegenteil, diese Grundsätze gelten für alle Swap-Verträge. Insofern hat der Bundesgerichtshof hier für die zahlreichen, noch in den unteren Instanzen befindlichen Swaps anderer Banken eine erfreuliche Klarheit geschaffen. Andere Banken hatten sich stets darauf berufen, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 sei eine Einzelfallentscheidung, bezogen auf den Spread-Ladder-Swap der Deutschen Bank gewesen.

Nicht für unvollständig, sondern für unzutreffend hält der Bundesgerichtshof die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte für den Beginn der Verjährung den Abschluss des letzten Swap-Geschäfts innerhalb des bestehenden Rahmenvertrags angenommen. Hier geht der Bundesgerichtshof zutreffend davon aus, dass nicht der Rahmenvertrag zutreffender Anknüpfungspunkt für eine Verjährung ist, sondern der jeweilige Einzelabschluss. Denn - wie bereits dargestellt - entsteht vor jedem Einzelabschluss zwischen Bank und Kunde ein Beratungsverhältnis. Erfolgt innerhalb dieses jeweils einzelnen Beratungsverhältnisses eine Pflichtverletzung, kann nur dieses einzelne Beratungsverhältnis maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn einer Verjährung der daraus resultierenden Pflichtverletzung sein. Schließlich erteilt der Bundesgerichtshof einer vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgenommenen Vorteilsausgleichung eine Absage. Maßgeblich sind also die Schäden, die aus einer falschen Beratung und Empfehlung entstanden sind. Sollte aus einer falschen Beratung und Empfehlung kein Schaden, sondern ein Vorteil entstehen, ist dieser nicht zu berücksichtigen. Denn dies würde im Ergebnis einer Bank Tür und Tor für Falschberatungen öffnen, um auf diesem Wege vorangegangene Gewinne durch die aus weiteren Falschberatungen entstehenden Verluste wieder „abzuschöpfen“. Mit anderen Worten, eine Bank könnte so lange risikolos falsch beraten, wie der Kunde „Verrechnungsmöglichkeiten“ aus vorangegangenen Gewinnen hat. Dies kann nicht Sinn und Zweck eines Schadensersatzanspruches sein.

Da bei einer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Düsseldorf insbesondere im Rahmen der möglichen Verjährung von voraussichtlich festzustellenden Schadensersatzansprüchen eine Beweisaufnahme erforderlich sein dürfte, wird sich das wieder aufzunehmende Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf möglicherweise über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren hinziehen.

Mehr Informationen: www.swaps.de


Weitere Informationen durch:

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 851749
 124

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Swaps: Rössner zur Pressemitteilung des BGH vom 28. April 2015“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rössner Rechtsanwälte

Bild: BGH Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15 - Darlehensgebühr in Bausparverträgen unwirksamBild: BGH Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15 - Darlehensgebühr in Bausparverträgen unwirksam
BGH Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15 - Darlehensgebühr in Bausparverträgen unwirksam
Die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall, die in den Vorinstanzen vor dem LG Heilbronn mit Urteil vom 21. Mai 2015, Az. Bi 6 O 50/15, und dem OLG Stuttgart mit Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 U 75/15, zunächst erfolglos geblieben war, obsiegte vor dem BGH. Dieser erklärte die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällige und dem Bauspardarlehen zugeschlagene "Darlehensgebühr" mit Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15 für unwirksam, da sie den Ku…
Bild: BGH verhandelt am 08.11.2016 zur Darlehensgebühr bei BauspardarlehenBild: BGH verhandelt am 08.11.2016 zur Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen
BGH verhandelt am 08.11.2016 zur Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen
Die Bausparkassen verlangten bis vor wenigen Jahren mit Beginn der Darlehensauszahlung eine sog. Darlehensgebühr, deren Höhe in der Regel 2 % des Bauspardarlehens betrug und diesem hinzugerechnet wurde. Diese Darlehensgebühr führte an den für den Firmensitz der Bausparkassen zuständigen Amtsgerichten zu einer Klageflut. Nun wird der BGH zunächst in den Verfahren XI ZR 477/15 und XI ZR 552/15 über die Rechtmäßigkeit der Darlehensgebühr entscheiden, in denen vorinstanzlich nur die Kläger des Verfahrens XI 477/15 vor dem Amtsgericht Ludwigsbur…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: LSM-Swap: Derivat der Deutschen BankBild: LSM-Swap: Derivat der Deutschen Bank
LSM-Swap: Derivat der Deutschen Bank
… der Long Short Momentum Swap (LSM) Eingang in die Portfolios vermögender Kunden der Deutschen Bank. Je größer das Vermögen – desto größer das Vertrauen Viele Kunden, die Rössner Rechtsanwälte um Rat bezüglich des Long Short Momentum Swap bitten, sind vermögend. Häufig Vertreter der „Erbengeneration“, aber auch eine große Anzahl Unternehmer, die aus eigenen …
Auswirkungen von negativen Zinsen auf Swaps und Darlehen
Auswirkungen von negativen Zinsen auf Swaps und Darlehen
… Es sieht danach aus, als würde der Gläubiger zum Schuldner des Zinsanspruchs. Rechtsanwalt János Morlin ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und bei RÖSSNER Rechtsanwälte intensiv mit den Auswirkungen zu niedriger oder gar negativer Zinsen auf die unterschiedlichsten Finanzmarktprodukte wie Swaps oder Darlehensverträge befasst. Morlin: "Die …
Bild: Freiwillige Vergleichsangebote von Banken - Checkliste zum Erkennen schädlicher Swaps entwickeltBild: Freiwillige Vergleichsangebote von Banken - Checkliste zum Erkennen schädlicher Swaps entwickelt
Freiwillige Vergleichsangebote von Banken - Checkliste zum Erkennen schädlicher Swaps entwickelt
… nicht selbst vor größerem Schaden bewahren würde. Um zu überprüfen, ob das eigene Portfolio durch toxische Produkte geschädigt wurde, hat die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte Erkennungsmerkmale schädlicher Swaps als Checkliste formuliert. Diese sind unter kostenlos und unverbindlich zu erhalten. Mehr Informationen: http://www.roessner.de/swaps-derivate
Bild: Jetzt auch die IKB Deutsche Industriebank AG: Mittelstand mit Swaps geschädigtBild: Jetzt auch die IKB Deutsche Industriebank AG: Mittelstand mit Swaps geschädigt
Jetzt auch die IKB Deutsche Industriebank AG: Mittelstand mit Swaps geschädigt
… mittlerweile eine ganz überwiegend positive Tendenz für Geschädigte auf. Woran spekulative Finanzderivate erkennbar sind, kann mittels einer Checkliste der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte durch Geschädigte selbst überprüft werden. Diese Checkliste ist erhältlich bei: Rössner Rechtsanwälte Redwitzstraße 4 81925 München Tel.: 089 9989220 E-Mail: ; Homepage: …
Bild: BGH: Strenge Anforderungen an sog. „synthetische“ FestzinsdarlehenBild: BGH: Strenge Anforderungen an sog. „synthetische“ Festzinsdarlehen
BGH: Strenge Anforderungen an sog. „synthetische“ Festzinsdarlehen
… strukturiert hat, der Swap-Vertrag mithin einen sogenannten anfänglich negativen Marktwert aufweist. Schon im Jahr 2011 hatte sich der BGH in dem von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte für einen Bankkunden geführten Rechtsstreit mit dem Umfang der Aufklärungspflichten bei Swap-Geschäften befasst. Das Gericht hatte festgestellt, dass die Bank die Anlageziele, …
Bild: Bundesgerichtshof: Weiterentwicklung der Swap-RechtsprechungBild: Bundesgerichtshof: Weiterentwicklung der Swap-Rechtsprechung
Bundesgerichtshof: Weiterentwicklung der Swap-Rechtsprechung
… Deutsche Bank wegen einer Beratungspflichtverletzung verurteilt. Gegner der Deutschen Bank war damals die Firma Ille, deren Rechtsanwalt, Dr. Jochen Weck (Rössner Rechtsanwälte), der Deutschen Bank diverse Pflichtverletzungen, insbesondere auch die Strukturierung zu Lasten der Kunden, vorgeworfen hatte. Der Bundesgerichtshof attestierte der Deutschen …
Bild: Kurs-Hype Schweizer Franken: Möglichkeiten für Kreditnehmer und Swap-GeschädigteBild: Kurs-Hype Schweizer Franken: Möglichkeiten für Kreditnehmer und Swap-Geschädigte
Kurs-Hype Schweizer Franken: Möglichkeiten für Kreditnehmer und Swap-Geschädigte
… fordert? Die Bank ist in der Regel berechtigt, Sicherheiten nachzufordern. Spätestens wenn die Bank eine Nachbesicherung verlangt, sollten Kunden das Gespräch suchen. Rössner Rechtsanwälte warnt z.B. davor, einen eigenständigen Kreditvertrag aufgrund einer falschen Widerrufsbelehrung zu kündigen. Die Rückzahlungssumme wird bei Kündigung sofort zur Zahlung …
Bild: Currency Related Swap: Spekulatives Derivat der HypoVereinsbankBild: Currency Related Swap: Spekulatives Derivat der HypoVereinsbank
Currency Related Swap: Spekulatives Derivat der HypoVereinsbank
Hohe Schäden bei Kunden – wenig Einsicht bei der Bank. Im Juni 2013 trat Herr F. an Rössner Rechtsanwälte heran. Er ist Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens in Bayern und einer von vielen Geschädigten der HypoVereinsbank. F. bat die Kanzlei, seine Schadensersatzansprüche gegen die HypoVereinsbank zu prüfen. Das Produkt: Der Currency Related …
Bild: Swap-Geschäfte in NRW: Sieg für Nümbrecht gegen die ehemalige WestLBBild: Swap-Geschäfte in NRW: Sieg für Nümbrecht gegen die ehemalige WestLB
Swap-Geschäfte in NRW: Sieg für Nümbrecht gegen die ehemalige WestLB
… seit 2003 getätigten Geschäften von dem Gericht eindeutig widerlegt wurde!“ Mehr Informationen: http://www.roessner.de/swaps-derivate Ansprechpartner für die Presse: Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, München. Ansprechpartner dort für die Presse: Rechtsanwalt János Morlin Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Zert. Börsenhändler Kassamarkt (Börse …
Bild: Swaps der Sparkasse Köln-Bonn: Sogar eigene Mitarbeiter geschädigtBild: Swaps der Sparkasse Köln-Bonn: Sogar eigene Mitarbeiter geschädigt
Swaps der Sparkasse Köln-Bonn: Sogar eigene Mitarbeiter geschädigt
… sei ein Beleg dafür, dass nicht nur Mitarbeiter unzu-reichend geschult, sondern dass Vertrauen aktiv missbraucht wurde, so die Einschätzung von Dr. Jochen Weck, Rössner Rechtsanwälte (München). Neben den Banken hat sich insbe-sondere die Sparkasse Köln-Bonn beim Vertrieb von toxischen Derivaten hervorgetan. Soll-ten Kunden der Sparkassen Verluste aus …
Sie lesen gerade: Swaps: Rössner zur Pressemitteilung des BGH vom 28. April 2015