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Edathy und die Schlupflöcher der Gesetzgebung

03.03.201518:29 UhrVereine & Verbände
Bild: Edathy und die Schlupflöcher der Gesetzgebung
gegen missbrauch e.V.
gegen missbrauch e.V.

(openPR) Im Fall Edathy wird es kein Urteil mehr geben. Das Verfahren wurde eingestellt. Als Auflage muss Edathy nun lediglich 5000 Euro an den Kinderschutzbund Niedersachsen zahlen. Edathy gilt weiterhin als nicht vorbestraft.

In Deutschland werden der Konsum und der Besitz von Missbrauchsabbildungen juristisch lediglich als „Vergehen“ gewertet; das Mindeststrafmaß für diese Straftaten liegt bei unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Nur deshalb ist eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage überhaupt möglich gewesen. Dies ist und bleibt weiterhin ein Skandal. Das gleiche gilt übrigens für den sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176.

Edathy wurde vorgeworfen, durch insgesamt 7 Straftaten sich über seinen Internetzugang mit Hilfe eines dienstlichen Laptops sogenannte kinderpornographische Bild- und Videodateien heruntergeladen zu haben. Zudem soll Edathy auch einen Bildband und eine CD besessen haben, deren Inhalt von der Staatsanwaltschaft als jugendpornographisch eingestuft wurde. Diese Vorwürfe ließ er heute durch seinen Anwalt Christian Noll bestätigen.

Strafrechtliche Konsequenzen hierfür zahlt Sebastian Edathy nicht. Wie zigtausend andere
Sexualstraftäter, die dank einer hier unzureichenden Gesetzgebung weiterhin eine weiße
Weste tragen dürfen.

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