(openPR) Hamburg- focusconsult.net Raif Özalan - Nach einem Unfall hat ein geschädigter Kraftfahrer das Recht, für die Bewertung des Schadens einen Gutachter seiner Wahl einzuschalten , teilt focusconsult beratende Ingenieure (www.schadengutachter.eu) mit.
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden.
Sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für die Schadenbegutachtung durch den Sachverständigen. Nach aktueller Rechtsprechung liegt die Grenze für einen Bagatellschaden bei rund 750 Euro. Der Versicherer muss die Kosten für den Sachverständigen nur dann nicht übernehmen, wenn am Schadenbild eindeutig abzulesen ist, dass der Schaden diese Grenze unterschreitet. Laut focusconsult beratende Ingenieure liegt der Schaden in der Regel über 750 Euro, wenn die Beschädigung über ein Karosserieteil hinausgeht oder sich die Spaltmaße zwischen Karosserieteilen verändert haben. Meist sind auch weitergehende Schäden zu erwarten, wenn der Stoßfänger bleibend verformt ist. (focusconsult Info)
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