(openPR) Architekten neigen ähnlich wie Baufirmen dazu, ihre Vertragsangelegenheiten direkt beim künftigen Auftraggeber bzw. direkt auf der Baustelle zu besprechen und die Ergebnisse dann auch gleich „vor Ort“ zu vereinbaren. Häufig belassen sie es dann bei diesen mündlichen Abreden und fixieren sie nicht weiter schriftlich. Das war in der Baupraxis schon in der Vergangenheit oft Anlass für Streitigkeiten. Denn Bauherren, die sich mit ihrem Architekten überwarfen, nutzen diese Lücke gerne, um ihre Zahlungspflicht zu umgehen – was nicht schriftlich vereinbart war, mochten sie auch nicht zahlen. Architekten und Ingenieure kennen dies als sog. „Akquisitionseinwand“. Solche Auseinandersetzungen könnten Planern in Zukunft noch öfter blühen, wenn sie Verträge und Vereinbarungen nicht mit der nötigen Sorgfalt abschließen. Seit Mitte Juni dieses Jahres regelt der § 312b BGB den Verbraucherschutz am Bau neu: Demnach kann jeder private Bauherr einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn dieser „außerhalb von den Geschäftsräumen eines Unternehmers“, in diesem Fall des Architekturbüros, abgeschlossen worden ist. Für die Planer bedeutet dies, dass sie, falls sie ihre Verträge üblicherweise vor Ort abschließen, schriftliche Widerrufsbelehrungen vorbereiten müssen. Bei fehlender oder nicht nachweisbarer Belehrung kann der Planer das Honorar für ein komplettes Jahr an erbrachten Leistungen vollständig verlieren! Aus baujuristischer Sicht ist allen Betroffenen anzuraten, die Gesetzesänderung zum Anlass zu nehmen, für die Zukunft immer auch für private Bauvorhaben schriftliche Verträge abzuschließen. Diese müssen nicht unbedingt seitenlang sein. Baurechtsanwälte beraten bei der Formulierung passender Vertragsmuster samt Widerrufsbelehrungen, die auf die üblichen Projekte eines Architekturbüros zugeschnitten sind.
Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).









