(openPR) Die Kanzlei rk Rechtsanwälte hat am 22. Januar, 27. Februar 2014 und 10. Oktober 2014 drei weitere Urteile jeweils vor dem Landgericht Berlin für ihre Mandanten erstritten, in denen die Klagen von Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR auf Zahlung von Auseinandersetzungsfehlbeträgen abgewiesen wurde.
Die Mandanten der Kanzlei rk Rechtsanwälte sind jeweils Gesellschafter eines Berliner Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR, konkret der Gehag-Fonds 14 GbR bzw. der Immobilienfonds Rosenthalerweg 1 GbR bzw. der Immobilienfonds Rosenthalerweg 7 GbR. Es handelt es sich dabei um so genannte „Dr. Görlich“-Fonds, die im sozialen Wohnungsbau in Berlin investiert sind. Die Gesellschafter wurden unter anderem mit der vermeintlich sicheren Förderung des sozialen Wohnungsbaus im ersten Förderweg durch das Land Berlin zu ihrer Investition bewegt, so die vielfache Erfahrung der Kanzlei rk Rechtsanwälte. An diese politische Zusage fühlte sich das Land Berlin allerdings nicht mehr gebunden. Die Geschäftsbesorger der gegenständlichen Fondsgesellschaften waren der Ansicht, dass eine Sanierung notwendig würde. Umgesetzt wurde jeweils ein Sanierungskonzept nach dem Prinzip „Sanieren oder Ausscheiden“. Gesellschafter, die an der Sanierung nicht mitwirken, sollten nach Ansicht der Geschäftsbesorger aus der Gesellschaft zwangsweise ausscheiden und auf einen Auseinandersetzungsfehlbetrag in Anspruch genommen werden. Gestützt wird dieses Vorgehen und diese Ansicht seitens der Geschäftsbesorgerin auf eine Einzelfall- und Ausnahmeentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH II ZR 240/08).
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Sven Keusch der Kanzlei rk Rechtsanwälte kann die Einzelfall- und Ausnahmeentscheidung des Bundesgerichtshofes nicht pauschaliert und auf die gegenständlichen Verfahren angewandt werden. Bei der Gehag-Fonds 14 GbR, der Immobilienfonds Rosenthalerweg 1 GbR, der Immobilienfonds Rosenthalerweg 7 GbR und vergleichbaren betroffenen Fondsgesellschaften liegt der Sachverhalt nach Ansicht der Kanzlei rk Rechtsanwälte in der Regel völlig anders.
Dieser Ansicht hat sich letztlich nun auch das Landgericht Berlin in drei aktuellen Entscheidungen angeschlossen und festgestellt, dass der jeweilige Sanierungsbeschluss gegenüber dem jeweils von der Kanzlei rk Rechtsanwälte vertretenen Gesellschafter nicht wirksam ist. Dieser ist somit nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden und schuldet in der Konsequenz daher auch keinen Auseinandersetzungsfehlbetrag.
Diese Urteile können als wichtige Meilensteine angesehen werden und dürften nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Sven Keusch daher große Relevanz für eine Vielzahl von Fällen haben. Bei einer in wesentlichen Aspekten vergleichbaren Dr. Görlich Fondsgesellschaft, der Immobilienfonds Gewobag 3 GbR, hat die Kanzlei rk Rechtsanwälte ebenfalls bereits ein positives Urteil für ihre Mandanten vor dem Landgericht Berlin erstritten. Die Kanzlei vertritt eine Vielzahl von Mandanten in weiteren Fondsgesellschaften, die ebenfalls nach dem Prinzip „Sanieren oder Ausscheiden“ saniert wurden. Hierzu zählen unter anderem die Immobilienfonds Rosenthalerweg 1 GbR, die Immobilienfonds Rosenthalerweg 2 GbR, die Immobilienfonds Rosenthalerweg 7 GbR, die Immobilienfonds Karow-Iota GbR, die BbK Immobilienfonds 1 GbR, die Immobilienfonds Ziel 8 GbR und andere. Zu einzelnen dieser Fonds liegen ebenfalls bereits positive, von der Kanzlei rk Rechtsanwälte erstrittene Entscheidungen vor. Ferner hat die Kanzlei durch ihr Netzwerk Zugriff auf weitere positive Entscheidungen und wertvolle Sachverhaltsinformationen. Herr Rechtsanwalt Dr. Sven Keusch rät jedem Gesellschafter, dessen Gesellschaft nach dem Prinzip „Sanieren oder Ausscheiden“ saniert wurde und der auf Zahlung eines Auseinandersetzungsfehlbetrages in Anspruch genommen wird oder als ausgeschiedener Gesellschafter behandelt wird, sich durch einen auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.







