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Notwendige Tötung von wehrlosen Unschuldigen?

16.12.201409:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 17.11.2014 veröffentlichte die CDU-Gemeinderatsfraktion Stuttgart, Fraktionsvorsitzender Alexander Kotz (Sanitär- und Heizungsbaumeister, geschieden, nun verpartnert mit einem Mann), einen Antrag (Kotz-Antrag) zum Umzug der sog. Abtreibungsklinik von Friedrich Stapf in Stuttgart. Informationen von Lebensschützern werden von den Medien gerne als "Hasstiraden" bezeichnet, und der Stuttgarter Bürgermeister Werner Wölfle, Grüne, verkündete gegen die Lebensrechtler: "Sobald die Gegner übergriffig werden oder Rechtsgrenzen überschreiten, gehen wir dagegen vor. Es kann nicht sein, dass Vermieter, Mieter und betroffene Frauen so massiv angegriffen werden." Also tödliche Angriffe gegen wehrlose Unschuldige werden geschützt und gefördert; verbale Angriffe gegen die Tötung wehrloser Unschuldiger werden diffamiert und bestraft - auf diesem Nährboden entstand der Kotz-Antrag. Der Wortlaut:


"Weiteres Vorgehen bei der Klinik Stapf
Zu kontroversen und teils heftigen Diskussionen hat der Umzug der Klinik Stapf geführt. Nach erneuter eingehender Abwägung erachtet die CDU-Gemeinderatsfraktion die Einrichtung eines solchen Angebots als notwendig. Bereits in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts war diese Diskussion geführt worden. Die heutige Situation ist Ergebnis eines langen und umfassenden Erörterungs- und Abwägungsprozesses, dessen Ergebnis unverändert keine Veränderung gebietet. Die Regelung der §§ 218 ff. StGB sind zudem in der Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers. E-Mails, die zum Teil in einer falschen Tonlage, beleidigend und unsachlich diese Frage in einen falschen Kontext setzen, helfen weder Mutter noch Kind. Allerdings ist es unser Bestreben, die Zahl der Abbrüche so gering als möglich zu halten. Denn wenn nicht hier in einer Stadt, die weltweit wohl mit das höchste Wohlstandsniveau haben dürfte, sollte eine Entscheidung für das Leben ermöglicht werden. Wir beantragen daher:
Die Verwaltung berichtet in einer der nächsten Sitzungen des Krankenhausausschusses, ggfls. zusammen mit dem Sozial- und Gesundheitsausschuss sowie dem Jugendhilfeausschuss
1.) Wie konkret in Stuttgart die bisherige Beratungspraxis nach § 219 StGB in ihrem Ablauf ausgestaltet ist.
2.) In wie vielen Fällen die Beratung dazu führt, dass sich die Mutter für das Kind entscheidet.
3.) Ob sich je nach Beratungsstelle unterschiedliche Erfolgsquoten für die Beibehaltung des Kindes ergeben.
4.) Ob die Verwaltung Möglichkeiten sieht, durch Veränderungen die Entscheidungshäufigkeit für das Kind zu vergrößern."
Einige Fragen zum Kotz-Antrag:
1. Warum ist das Angebot der straffreien komfortablen Tötung von wehrlosen Unschuldigen "notwendig"?
2. Woher hat irgendein Mensch die "Gesetzgebungskompetenz", wehrlosen Unschuldigen das Lebensrecht abzusprechen?
3. Inwiefern besteht bei Kritik an der Tötung wehrloser Unschuldiger eine "falsche Tonlage", was ist an Lebensschutz "beleidigend und unsachlich", und inwiefern besteht hier ein "falscher Kontext"?
4. Hilft man "Mutter und Kind", wenn man der Mutter bei der straffreien und komfortablen Tötung ihres Kindes hilft? Bzw. wenn man einem wehrlosen Unschuldigen dadurch "hilft", dass man ihn tötet, warum weitet man ein solches "Hilfsprogramm" nicht in grenzenloser Großzügigkeit auf die gesamte Bevölkerung aus? Der "Hilfsbedürftige" braucht ja offenkundig gar nichts von seiner "Hilfsbedürftigkeit" zu wissen, geschweige denn nach seiner Meinung gefragt zu werden, bevor man ihm "hilft". Und warum sollte man Menschen, die "helfen" wollen, in ihrer "Hilfsbereitschaft" bremsen? Und wieso leiden viele Frauen, denen "geholfen" wurde, an schwersten, womöglich unheilbaren phyischen resp. psychischen Schäden? Was ist mit den Kindern, die ihre "Hilfsaktion" überlebt haben und deshalb nun schwerstbehindert sind?
5. Wieviel "Wohlstandsniveau" ist erforderlich, um wehrlosen Unschuldigen ein Lebensrecht zuzugestehen?
6. Welche "Erfolgsquoten" werden angestrebt, wenn doch das Angebot der straffreien komfortablen Tötung wehrloser Unschuldiger ganz ausdrücklich - und sogar noch obendrein "nach erneuter eingehender Abwägung" - "notwendig" ist? Wo liegt das richtige Verhältnis zwischen erreichter "Erfolgsquote" und erfüllter "Notwendigkeit"?
Als abschließender Kommentar zum richtigen Verständnis des Kotz-Antrages s. Papst Pius XI., Enzyklika "Casti connubii", 31.12.1930:
»Aber was für ein Grund vermöchte jemals auszureichen, um die direkte Tötung eines Unschuldigen zu rechtfertigen? Denn darum handelt es sich hier. Mag man nun die Mutter oder das Kind töten, es ist gegen Gottes Gebot und die Stimme der Natur: "Du sollst nicht töten!" Gleich heilig ist beider Leben, das zu vernichten selbst die Staatsgewalt keine Befugnis hat. Ganz zu Unrecht wird diese Befugnis gegen Unschuldige aus dem Recht der Gewalt über Leben und Tod gefolgert, die doch nur Schuldigen gegenüber Geltung hat. Auch das Recht der gewaltsamen Verteidigung gegen einen ungerechten Angreifer kommt hier nicht in Frage. (Wer wollte wohl ein unschuldiges Kind einen ungerechten Angreifer nennen?) Und ein "Notstandsrecht", das bis zur direkten Tötung eines Schuldlosen reichte, gibt es nicht. [...] Die Staatenlenker und Gesetzgeber endlich dürfen nicht vergessen, daß es Sache der staatlichen Autorität ist, durch zweckmäßige Gesetze und Strafen das Leben der Unschuldigen zu schützen, und zwar um so mehr, je weniger das gefährdete Leben sich selber schützen kann. Und hier stehen doch an erster Stelle die Kinder, die die Mutter noch unter dem Herzen trägt. Sollte jedoch die öffentliche Gewalt diesen Kleinen nicht allein den Schutz versagen, sie vielmehr durch ihre Gesetze und Verordnungen den Händen der Ärzte und anderer zur Tötung überlassen oder ausliefern, dann möge sie sich erinnern, daß Gott der Richter und Rächer unschuldigen Blutes ist, das von der Erde zum Himmel schreit.«

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