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Vertragsformulare im Internet oft unwirksam

26.11.201418:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Vertragsformulare im Internet oft unwirksam

(openPR) Alle Vertragstexte, gleich welcher Art, die im Internet – kostenlos oder kostenpflichtig – angeboten werden, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer sehr strengen Inhaltskontrolle unterworfen und enthalten daher oft unwirksame Klauseln. Zum Nachteil des Verwenders.



Erst kürzlich hat das Oberlandesgericht in Koblenz ein Urteil gefällt, das unter Juristen wenig überraschend sein dürfte, aber für juristische Laien aufhorchen lässt.

In dem Fall ging es darum, dass der Beklagte sein gebrauchtes Auto verkaufen wollte, im Internet ein Vertragsmuster für einen solchen Kaufvertrag gefunden hat, den Vertrag für den Verkauf des Autos verwendete und sich der Käufer danach auf einen unwirksamen Haftungsausschluss in dem Vertrag berief. Das Gericht bestätigte, dass der Haftungsausschluss, so wie er dort formuliert war, unwirksam war. Dadurch war die gesamte Haftungsklausel nicht zu beachten und der Käufer konnte sich zu Recht auf die Haftung des Verkäufers für an dem Auto festgestellte Mängel berufen.

Der Grund: Alle Vertragsklauseln, die man mehr als nur einmal verwenden will (es kommt nur auf die Absicht an), gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen einer sehr strengen Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB). Daher ist die Formulierung wirksamer AGB auch unfassbar schwer und sollte grundsätzlich einem Rechtsanwalt übertragen werden.

Das Gericht hat nun gesagt, dass im Internet verbreitete Texte automatisch für eine mehrfache Benutzung bestimmt sind und daher immer dieser strengen Inhaltskontrolle unterliegen. Dann kann es schnell passieren, dass die eine oder andere Klausel unwirksam ist und damit komplett unberücksichtigt zu bleiben hat. Gerade dann, wenn es sich um Haftungs- oder Gewährleistungsklauseln handelt, bedeutet das für den Verwender des Vertragstextes ein enormes Risiko.

(OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2013, Aktenzeichen: 5 U 38/13)

Fazit

Fraglich wird sein, ob sich unser Verkäufer in dem genannten Fall an das Internetportal halten kann, das ihm den Vertrag verkauft hat. Ich halte das für sehr wahrscheinlich. Dann kann der Verwender des Textes sich seinen Schaden im Wege des Regresses bei dem Verkäufer des Vertrages wieder zurückholen. Aber das Risiko, dass dieser nicht (mehr) auffindbar ist oder den Schaden nicht erstatten kann, das trägt alleine der Käufer des Vertrages.

Verträge, AGB und alle rechtlich relevanten Texte sind jedenfalls ausschließlich vom Experten, dem Rechtsanwalt, bei Spezialverträgen unbedingt vom Fachanwalt, zu erstellen. Nur so kann der Vertrag exakt zu dem geplanten Geschäft passen und nur so kann man sicher sein, einen rechtssicheren Vertrag zu verwenden, der einem dann auch den gewünschten Vorteil bringt und nicht noch mehr Ärger verursacht als man ohne Vertrag gehabt hätte. Denn ganz ohne Vertragsklauseln gilt eben das Gesetz, das stets einen Ausgleich der Interessen von Vertragspartnern vorsieht. Mit einem fehlerhaften Vertrag aber geht eventuell noch ein nicht unerheblicher Kollateralschaden einher, wie in unserem Beispiel oben gesehen. Alleine die Verfahrenskosten bis zum Oberlanddesgericht dürften den Verkäufer nachhaltig beeindruckt haben.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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