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OLG Hamm: Wunsch nach einem bestimmten Operateur muss vom Patienten deutlich gemacht werden

14.10.201418:26 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Will ein Patient von einem bestimmten Arzt operiert werden, muss er das vor der Operation deutlich mitteilen. Dies kann etwa durch eine Erklärung im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder bei der Einwilligung zur Operation geschehen.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.09.2014 (Aktenzeichen 26 U 30/13) einen Fall entschieden, in dem ein Patient unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen litt. Es sollte eine Operation an der Nase erfolgen. In dem Krankenhaus vereinbarte der Patient für die geplante Operation eine Chefarztbehandlung. Er wurde dann jedoch von einem anderen Arzt als Vertreter des Chefarztes operiert. Die Operation selbst verlief ohne Komplikationen. Es kam allerdings zu einer Nachblutung, die durch Tamponaden gestoppt werden konnte.
Der Patient verlangte Schadensersatz, unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro. Die Operation sei nicht angezeigt gewesen, so der Mann, außerdem sei sie nicht wie vereinbart vom Chefarzt und außerdem noch fehlerhaft ausgeführt worden. Darüber hinaus war der Patient der Meinung, dass die nach der Operation aufgetretene Nachblutung nicht sachgemäß behandelt worden sei. Wegen der erlittenen Angst vor dem Verbluten sei er traumatisiert und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung.
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Der gerichtliche Sachverständige hielt die Behandlung für fehlerfrei. Auch sei der Eingriff indiziert gewesen. Die nicht-operative Therapie habe keinen Erfolg gezeigt.
Auch das Argument, nur der Chefarzt hätte den Patienten operieren dürfen, wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen. In der Tat habe ein Patient die Möglichkeit, einer Operation nur unter der Bedingung zustimmen, dass ein bestimmter Arzt ihn operiere. Das aber habe der Mann im vorliegenden Fall nicht getan. Eine derartige Erklärung enthalte der von ihm abgeschlossene Wahlleistungsvertrag ebenso wenig wie seine Einverständniserklärungen. Der Vertrag benenne außerdem ausdrücklich den späteren Operateur des Mannes als ärztlichen Vertreter des Chefarztes. Das könne man so verstehen, dass der Patient auch mit einer vom Vertreter ausgeführten Operation einverstanden gewesen sei.

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