(openPR) Mit Urteil v. 17.11.2006 hat das OLG Hamm (Az. 19 U 81/06) entschieden, dass die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zugunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an Factoringunternehmen ohne deren Zustimmung nach §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig sind.
Das OLG Hamm folgt hier der Rechtsprechung des BGH, wonach die Abtretung von Honoraransprüchen gegen privat Versicherte, die auf einer der Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit beruhen, nichtig ist. Nach Auffassung des OLG kann für die Abtretung von Forderungen gegen gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen nichts anderes gelten, da letztlich zu den Personen, die Heilberufe gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausüben, auch die Alten- und Krankenpfleger gehören.
Überdies folgt auch aus § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht die Befugnis, Vergütungsforderungen aus Krankenpflegeleistungen abzutreten. Zwar ist hier geregelt, dass die Leistungserbringer Rechenzentren in Anspruch nehmen können, woraus sich aber nicht die Befugnis ergibt, die Forderungen entsprechend abzutreten.
Quelle: Justiz.NRW >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/19_U_81_06urteil20061117.html








