(openPR) Der BGH hat mit Urteil vom 27.10.2009, AZ XI ZR 225/08, die Rechte der Bank bei der Abtretung von Darlehensforderungen gestärkt. In der Praxis wird eine solche Abtretung, beispielsweise an sog. Factoringunternehmen, die notleidende Darlehensforderungen aufkaufen, immer beliebter. Rechtlich betrachtet war und ist eine solche Abtretung aber mit Blick auf das Bankgeheimnis und § 203 Abs.2 S.1 Nr. StGB bedenklich. Zwar hat der Bundesgerichtshof nunmehr sogar die Abtretung der Darlehensforderung durch eine al Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse als wirksam angesehen, betroffene Darlehensnehmer sollten in einer Abtretungssituation dennoch rechtlichen Rat einholen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.
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