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Unrichtige Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen

Bild: Unrichtige Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen
Peter Hahn, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Peter Hahn, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Wer ein Darlehen – beispielsweise zur Finanzierung einer Immobilie – aufgenommen hat, wurde in zahlreichen Fällen nicht ordnungsgemäß auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass der Kreditvertrag noch heute widerrufen werden kann.



Angesichts niedriger Zinsen haben sich viele sicher schon darüber geärgert, einen relativ teuren Kredit - etwa zur Immobilienfinanzierung - abgeschlossen zu haben. Wer aber einen teuren Kredit ablösen oder umschulden will, muss dem Finanzinstitut in der Regel eine nicht unerhebliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Einen Ausweg bietet dabei unter Umständen das seit 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht. Wurde keine Widerrufsbelehrung erteilt oder ist diese unrichtig – das ist in der Mehrzahl der Fälle – beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass der Darlehensvertrag nach wie vor widerrufen werden kann. Eine unrichtige Widerrufsbelehrung liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“

Nur bei vollständiger Übernahme des jeweils gültigen Musters der BGB-Info-Verordnung kann sich das Kreditinstitut auf dessen Schutzwirkung berufen. Wurde die Musterbelehrung nicht verwandt und ist die Widerrufsbelehrung unrichtig, kann der Darlehensvertrag mit entsprechenden Rechtsfolgen noch heute widerrufen werden. Liegt zwischen dem Kreditvertrag und dem zu finanzierenden Geschäft kein verbundenes Geschäft im juristischen Sinne vor, muss der Kunde für den Fall des Widerrufs den Nettokreditbetrag (ohne Disagio) zurückzahlen sowie den marktüblichen Zins für die Zeit der Kapitalnutzung zurückzahlen.

Der Darlehensnehmer kann von der Bank die gezahlten Leistungsraten (Zins und Tilgung) und eine darauf berechnete Nutzungsentschädigung beanspruchen. Ein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht in diesem Fall nicht. Damit eröffnet sich die Chance, bei einer vorhandenen Widerrufssituation mit der finanzierenden Bank in Verhandlungen über neue Konditionen zu treten, um das aktuell niedrige Zinsniveau für sich zu nutzen.

Zu diesem Thema veranstaltet die Kanzlei in Hamburg, Bremen, Stuttgart und Kiel auch eine Vortragsreihe, zu der Sie sich anmelden können.

Hahn Rechtsanwälte bietet in diesem Zusammenhang eine umfassende rechtliche Vertretung an. Bei Interesse an einem kostenfreien schriftlichen Erstcheck bitten wir Interessierte, anliegenden Kurzfragebogen auszufüllen und diesen neben dem Darlehensvertrag und der Widerrufsbelehrung per e-Mail, Fax oder auf dem Postweg an die Kanzlei zu senden. Die außergerichtliche Interessenvertretung einschließlich der Begleitung etwaiger Neuverhandlungen wird zu einem günstigen Honorar nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Ansprechpartner bei Hahn Rechtsanwälte sind Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., und Rechtsanwalt Gregor Decken (Bremen) unter E-Mail .

Mehr Informationen: http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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